# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1851_S180 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 180 — über große Mißgriffe in der Kirchenzucht geklagt und verlangt hätten, daß alle ſeit vorigem Jahr von Paſtor Winkler Gebannten am nächſten Sonntag angemeſſenſt widerrufen werden ſollten; widrigenfalls ſie ſich nach anderer Hülfe umſehen müßten. Darauf habe ſie Paſtor Winkler aufgefordert, die Schrift mit Namensunterſchrift zu verſehen, und ihm eine getreue Abſchrift einzureichen. Dieſer Bericht, wie er von den obengenannten Brüdern gegeben wurde, ſollte nun nach ihrer Meinung beweiſen, daß allerdings Paſtor Winkler jene Beſchwerdeführer gehört habe, indem er ſich ja ihre Schrift habe überreichen laſſen, und ſich zu einer Unterſuchung vor einer Committee bereit erklärt habe. Es wurde ihnen aber entgegen gehalten, was nach Matth. 18, 15., nicht hören heißt: nämlich die Sünde nicht anerkennen, über welche man von ſeinem Bruder geſtraft wird. Dies habe doch offenbar Paſtor Winkler nicht gethan, indem er noch bis auf den heutigen Tag das ihm Angeſchul⸗ digte nicht anerkenne. Die Brüder Baierlein und Clöter erklärten hierauf, daß ſie in dieſem Fall, wenn das von Profeſſor Crämer gebrauchte Wort dieſen Sinn gehabt habe, dieſen Punkt zurücknähmen; ſie hätten es ſo ver⸗ ſtanden, als habe ſie Paſtor Winkler gar nicht angehört und ſich auf keine Unterhandlungen einlaſſen wollen. Den zweiten Anklagepunkt: Die Beſchwerdeführer hätten in ihrer Schrift gegen Paſtor Winkler keinen Vorhalt aus Gottes Wort, ſondern nur Klage, Forderung und Drohung in der ſchroffſten Weiſe ausgeſprochen u. ſ. w., ließen die genannten Brüder ohne weiteres fallen, weil die Schrift im Original vorhanden war, woraus ſich die Synode überzeugte, daß ſie allerdings einen Vorhalt aus Gottes Wort, namentlich aus 1 Petri 5, 3. und Matth. 18, 15., enthielt. Der dritte Anklagepunkt beſteht darin: Profeſſor Crämer habe wohl den Unzufriedenen, aber nicht Hrn. Paſtor Winkler von ſeiner Ankunft Anzeige gemacht; jene, obwohl vielleicht beauftragt, dieſes zu thun, hätten den Brief geheim gehalten und bei Crämers Ankunft vorgegeben, den Brief erſt Tags zuvor von der Poſt erhalten zu haben. Aber auch dann ſei Profeſſor Crämer nicht ſogleich zu Paſtor Winkler gegangen, ſondern habe erſt hinter deſſen Rücken Verſammlungen gehalten und erſt am zweiten Tage gegen Abend ſich zu Paſtor Winkler verfügt, nicht um Aufklärung bittend, ſondern nur ſtra⸗ fend und zur Rede ſetzend. Auch dieſe Anklage nahmen Baierlein und Clö⸗ ter zurück, da ſich herausſtellte, daß eine Unterſchlagung des Briefes ganz unerwieſen und ungegründet ſei, weil derſelbe vor Prof. Crämer's Augen nach ſeiner Ankunft in Detroit unentſiegelt von der Poſt gebracht worden ſei; ferner, daß Prof. Crämer ſchon am andern Tage früh zu Paſtor Wink⸗ ler gegangen ſei, ihn aber, weil er über Land gereiſ't war, nicht angetroffen habe; ferner, daß Prof. Crämer keineswegs Verſammlungen gehalten, ſon⸗ dern nur Beſuche in ſeiner Wohnung angenommen, und dabei den Leuten ausdrücklich geſagt habe: er könne nichts thun, bis die Committee, welche beide Theile zu erwählen hätten, zu Stande gebracht ſei; daß überhaupt vor der wirklichen Losſagung von Paſt. Winkler's Gemeinde unter jenen Leuten keine einzige Amtshandlung von einem fremden Paſtor geſchehen ſei. In dem vierten Anklagepunkt ziehen Baierlein und Clöter folgenden Satz aus Crämers Bericht an: „Die Beſchwerdeführer beſtanden darauf, daß die Sache von einem unparteiiſchen Gericht entſchieden werden ſollte; daß ſie ſich gewiſſenshalber nicht an Buffalo anſchließen könnten, zu unſerer Synode aber ein gutes Zutrauen hätten.“ Dieſen Satz beſchuldigen ſie aus zwei Gründen der Unwahrheit: 1. Hätten die Unzufriedenen ſelbſt den Paſt.