# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1851_S172 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 172 — über den Beſitz und die Ausübung der geiſtlichen Gewalten. Zwiſchen Beſitz und Ausübung der geiſtlichen Gewalten iſt ein gehöriger Unterſchied zu machen. Etwas anderes iſt es, wer die Gewalt eigentlich hat und beſitzt, und wer ſie ausübt. Die Perſon, die irgend eine geiſtliche Ge⸗ walt in der Kirche ausübt, iſt darum nicht der eigentliche und alleinige In⸗ haber derſelben. Die wahre und eigentliche Inhaberin aller geiſtlichen Rechte und Gewalten iſt nur die Gemeinde, der die Schlüſſel unmittelbar gegeben ſind; aber die Verwaltung und Ausübung derſelben wird nach Be⸗ ſchaffenheit der dazu erforderlichen Gaben, Einzelnen übertragen. So iſt z. B. das Berufungsrecht ein Recht der Gemeinde; aber die Ausübung des⸗ ſelben hat ihre einzelnen Geſchäfte, die ſich unter die Glieder der Gemeinde angemeſſen vertheilen. Den Laien iſt die Wahl zugetheilt, den Predigern, als den erfahrenſten, die Prüfung und Ordination; der Obrigkeit (wo näm⸗ lich dieſe ein Glied der Kirche iſt) die Confirmation. Nicht als ob dieſe Vertheilung der Geſchäfte ihren Grund in einem ausſchließlichen Rechte dieſes oder jenes Standes hätte — denn das Recht iſt untheilbar der ganzen Kirche — ſondern in einer gottgefälligen und der Natur der Sache ge⸗ mäßen Ordnung. In Bezug auf die Ordination kam die Frage zur Sprache, ob der Pre⸗ diger, wenn er außer Amt iſt, dennoch die Functionen desſelben in derſelben Weiſe, als wäre er noch ein Träger des heiligen Amtes, verwalten könne. Hierauf wurde geantwortet, daß ein Unterſchied zu machen ſei, ob der Pre⸗ diger wider ſeinen Willen um Gottes und der Wahrheit willen aus ſei⸗ nem Amt vertrieben worden ſei; denn in ſolchem Fall iſt er vor Gott noch der rechtmäßige Biſchof der Gemeinde, die ihn verjagt hat; oder ob er ſein Amt freiwillig niedergelegt habe, denn in ſolchem Fall hat er alle Amtsgewalt verloren. Hört der Beruf für die Gemeinde auf, an welche der Prediger berufen war, ſo hört auch ſeine Amtsgewalt auf, weil es keinen univerſalen Beruf für die ganze Kirche gibt; dieſen hatten die Apoſtel allein. Auf eine andere Frage, ob die Ordination wiederholt werden müſſe, wenn ein Prediger aufs neue ins Amt tritt, wurde geantwortet, daß man eben ſo wenig Grund habe, eine Wiederholung der Ordination für nöthig zu halten, als wenig ſie für zweckwidrig zu achten ſei, weil ſie überhaupt nicht geboten ſei. Inzwiſchen ſei ja auch die Inſtallation oder Einweiſung ins Amt dem Weſen nach nichts anderes, als Ordination, d. i. die kirchliche Beſtätigung der Vocation. Neben dieſen und anderen Discuſſionen kam auch noch eine wichtige vor über die Wirkung der heiligen Taufe. Es war nämlich die Frage aufgeworfen worden, ob jemand wieder⸗ geboren werden könne, der noch nicht getauft ſei? Hierauf wurde geant⸗ wortet: Wer das Evangelium als den Samen der Wiedergeburt gläubig in ſein Herz aufgenommen und darin bewahrt, muß auch die Wiedergeburt ſelbſt haben, obwohl ihm noch das Bad der Wiedergeburt fehlt. Man könne aber weder daraus folgern, daß ja dann die Taufe nicht nöthig ſei — denn ſie iſt Gottes Gebot, und Verachtung derſelben wäre ein offenbares Zeichen, daß man nicht wiedergeboren ſei — noch daß die Taufe an denen wirkungslos ſei, welche ſchon vor derſelben durch den Glauben ans Wort wiedergeboren worden ſind. Denn die göttlichen Gnadenmittel behalten unter allen Um⸗ ſtänden ihre Kraft und Wirkung, aber nach der verſchiedenen Beſchaffenheit