# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S150 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 150 — Morgen⸗ ꝛc. Gebeten u. ſ. w.“, erwähnt. — Die Synode muß den Gebrauch dieſes Katechismus abrathen, weil in demſelben die Lehre vom Amte der Schlüſſel, welche in den gewöhnlichen kleinen Lutheriſchen Katechismen be⸗ findlich, nicht enthalten, bei den Morgen⸗ ꝛc. Gebeten mehrere Sätze aus⸗ gelaſſen, bei den Tiſchgebeten Zuſätze gemacht und bei dem Würtemberger Kinder⸗Examen eine Veränderung vorgenommen worden iſt. Dabei wurde der Mangel eines lutheriſchen Katechismus mit kurzen Erläuterungen recht fühlbar und deshalb von der Synode der Beſchluß gefaßt: Den kleinen Katechismus Lutheri nach der älteren Darmſtädter Redac⸗ tion auf Koſten der Verlagscaſſe drucken zu laſſen. Ebenſo ſoll auch eine Fibel auf Veranlaſſung der Synode gedruckt werden, mit deren Redaction die Glieder der St. Louis Prediger⸗ und Schul⸗ lehrer⸗Conferenz beauftragt worden ſind. 5. Die Synode muß über den, in der Erklärung der Gemeinde zu Bal⸗ timore enthaltenen Satz No. 3.: „die Gemeinde verwahre ſich allezeit da⸗ gegen, daß von Seiten der Synode die Privatbeichte mit Abſchaffung der allgemeinen Beichte eingeführt werde“, ihr Befremden ausſprechen, da die Synode deutlich genug in ihrer Conſtitution erklärt hat, daß ſie nimmer die Rechte der Gemeinden beeinträchtigen wolle, womit die Baltimorer Gemeinde vollkommen hätte zufriedengeſtellt ſein können. 6. Da gegen No. 3. der S. 21 (oben S. 100) des vorjährigen Syn.⸗Ber. befindlichen einzelnen Beſchlüſſe Einwendungen erhoben worden, ſo ſoll der dort ausgeſprochene Beſchluß hiermit aufgehoben ſein und denjenigen, welche etwa ſchon dergleichen Geld zur Seminarcaſſe eingezahlt haben, ſolches zurückgegeben werden. No. 4. jener Beſchlüſſe wird dahin abgeändert: „Die Synode beſchließt, daß es den Predigern ihres Verbandes nicht geſtattet ſei, Solche, welche noch in der Vorbereitung zum heiligen Predigtamte ſtehen, predigen zu laſſen, bevor nicht ihre Predigt den betreffenden Paſtoren zur Durchſicht vorgelegt und von dieſen als rechtgläubig befunden worden iſt.“ Uebrigens hat die Synode auch im vorigen Jahre keine andere Meinung als dieſe gehabt, nur war der Beſchluß nicht deutlich genug ausgedrückt worden. 7. Die in dem Schreiben des Herrn Paſtor Hoyer, d. d. Long Green, 23. September d. J. ausgeſprochene Frage: ob es nicht rathſam ſei, die Zög⸗ linge des Seminars in St. Louis mit einigen ärztlichen, namentlich homöo⸗ pathiſchen und wundärztlichen Kenntniſſen auszurüſten? wurde dem Direc⸗ torium des College zur Beachtung überwieſen. Die Einweiſung des Herrn Paſtor Hoyer in die von demſelben ange⸗ nommene Gemeinde zu Philadelphia ſoll durch Herrn Paſtor Brohm bewirkt werden. 8. Den zur Buffaloer Conferenz gehörigen Gliedern, mit Ausnahme des Herrn Paſtor Röbbelen, wurde geſtattet, ſich der New Yorker Conferenz anzuſchließen. 9. Herr Paſtor Bünger iſt beauftragt, über den in St. Louis beſte⸗ henden Jünglingsverein, von welchem ein Schreiben an die Synode gelangt war, einen Aufſatz im „Lutheraner“ zu veröffentlichen, um hierdurch den Impuls zu Errichtung ähnlicher heilſamer Vereine in anderen Gemeinden zu geben.