# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S338 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 338 Vom Beruf der Kirchendiener. der Priesterweihe, Cap. 4: Die heilige Synode lehrt, daß bei der Einsetzung der Bischöfe, Priester und übrigen Geistlichen weder des Volkes, noch irgend einer weltlichen Obrigkeit und Gewalt Genehmigung, Berufung oder Stimme dergestalt erfordert werde, daß die Einsetzung ohne dieselbe ungültig sei. Bellarmin im Buch von den Geistlichen, Cap. 2: Die Lehrer der katholischen Kirche stimmen darin völlig überein, daß das Recht, die Bischöfe zu weihen und zu berufen dem Volke auf keine Weise zukomme; das Wahlrecht aber habe das Volk einmal in gewissem Sinne gehabt, nämlich durch Verwilligung und Nachsicht der Päpste, aber nicht nach göttlichem Recht. Cornelius von Stein im 1. Cap. des Briefs an die Römer. Da sagt er über die Worte: „Berufen zum Apostel“: Heiligthümer und heilige Obere zu weihen ist nicht Sache der Obrigkeit, noch berufen Sache des Volks. Unsere Meinung beweisen wir: 1) aus heil. Schrift und daraus abgeleiteten Sätzen; 2) aus dem apostolischen Brauch; 3) aus der Gewohnheit der ersten Kirche. Zur ersten Klasse gehören folgende Sätze: 1) aus der Lehre von der Schlüsselgewalt. Jeder, welchem die Schlüssel des Himmelreichs von Christo selbst übergeben worden sind, hat das Recht, Kirchendiener zu berufen, weil unter den Schlüsseln die Kirchengewalt zu verstehen ist, wovon das Recht, Kirchendiener zu berufen und einzusetzen einen Theil ausmacht. Nun sind aber der ganzen Kirche von Christo die Schlüssel des Himmelreichs übergeben, Matth. 16, 19. und daher heißt die Kirche Christi Weib Ps. 45, 10., Braut Joh. 3, 29., Hausmutter Ps. 68, 13. und Matth. 18, 18. wird der Kirche die Gewalt, hartnäckige Sünder auszuschließen beigelegt. Daher hat die Kirche das Recht, Kirchendiener zu berufen; 2) aus der Prüfung der Lehrer. Wem es zukommt, Lehrer von Verführern zu unterscheiden, die heilsame Lehre zu erforschen, die Stimme des Erzhirten Christus zu erkennen, die der falschen Hirten dagegen zu fliehen, diejenigen zu verfluchen, welche ein anderes Evangelium predigen als das die Apostel verkündigt haben, dem gebührt es, in seinem Theil Kirchendiener zu berufen. Denn wenn die Zuhörer sich vor falschen Propheten hüten sollen, so müssen sie sich ja auch in gehöriger Ordnung und Weise in Acht nehmen, daß nicht falschen Lehrern der Kirchendienst übertragen werde, und allen Fleiß anwenden, daß wahre fromme Lehrer zu diesem Amt berufen werden. Aber den Schafen Christi oder den Zuhörern liegt das Erstere alles nach göttlichem Befehl ob, Matth. 7, 15., Joh. 5, 39., 10, 27., Gal. 1, 9., 1 Thess. 5, 19. 20. 21., 1 Joh. 4, 1., 2 Joh. 10, 11. Daher darf ihnen auch das Letztere nicht verweigert werden; 3) aus dem Namen der Kirchendiener. Wessen Diener die Hirten sind und heißen, dem gehört das Recht und die Gewalt, die Hirten zu berufen. Sie sind und heißen aber Diener der Kirche, 1 Cor. 3, 21. 22., 2 Cor. 1, 24.,