# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S148 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 148 — Die Synode erkennt dieſe Gründe für triftig an, erſieht daraus, daß die Leute ein Recht, ja die heilige Pflicht hatten, ſich von Herrn Paſtor Winkler loszuſagen, und wenn ſie ſich auch gegen den oft gereizten Ton, der in den Briefen der Leute an Herrn Paſtor Winkler herrſcht, ernſtlich verwahren muß, ſo iſt ſie doch in ihrem Gewiſſen gedrungen, ſich dieſer Leute anzu⸗ nehmen und ſie mit einem rechtgläubigen Paſtor ihres Verbandes zu ver⸗ ſorgen, dem es dann obläge, falls ſich von den durch Winkler Gebannten etwelche an die Gemeinde anſchließen wollten, genau zu unterſuchen, ob ſich darunter auch Solche befinden, die in chriſtlicher Ordnung und mit Recht ge⸗ bannt ſeien, dergleichen Leute dann natürlich abzuweiſen ſein würden. Verlagsgeſellſchaft. Nach dem Berichte des Secretärs der Geſellſchaft waren bis dato aus⸗ geſtellt 37 Actienſcheine, und drei Fünftel des Betrages von 34 Actien ein⸗ gezahlt. Die Wirkſamkeit des Vereins hatte ſich, aus Mangel an Unter⸗ ſtützung, auf den Druck der Synodalverhandlungen vom vorigen Jahre beſchränken müſſen, und der, nach Abrechnung der Ausgaben und Hinzu⸗ rechnung des bei dem Drucke der Synodalverhandlungen gemachten Profits, disponible Caſſenbeſtand der Geſellſchaft beträgt (vorausgeſetzt, daß die zwei Fünftel von jenen 34 Actien eingehen) $378.75. Die bei der Synode an⸗ weſenden Actien⸗Inhaber überzeugten ſich, daß auf dem betretenen Wege eine große Wirkſamkeit nicht zu hoffen ſei, und beſchloſſen daher: „die Geſellſchaft aufzuheben und ihre Actien der Synode zur Anlegung einer Verlagscaſſe zum Anlehen zu geben.“ Dieſe nahm ſolches dankbar an, verpflichtete ſich zur Zurückzahlung des Geliehenen in Geld oder Büchern und ging nun auf einen Vorſchlag zur Anlegung einer Verlagsbuchhandlung ein, den Herr J. H. Bergmann zu New York mittelſt Schreibens vom April dieſes Jahres an den Präſes der Synode gemacht hat. Der Vorſchlag lautet in dem erwähnten Briefe alſo: „Durch Geſchäftsverhältniſſe bin ich in der Lage, von Deutſchland Bücher beziehen zu können, ohne zu dieſem Zwecke von Seiten der Kirche eine Unterſtützung an baarem Gelde zu erhalten. Ich will auch gern meinen Einfluß dazu verwenden, ohne den Nutzen, der daraus fließen würde, für mich zu beanſpruchen, wenn die Synoden und die einzelnen Gemeinden das Ihrige dazu beitragen wollen. — In der Verlags⸗ handlung zu New York ſollten 1. nur ſolche Bücher und Schriften zu haben ſein, welche, wenn theo⸗ logiſchen Inhalts, mit dem Bekenntniß der lutheriſchen Kirche laut dem Concordienbuche übereinſtimmen, wenn blos wiſſenſchaftlichen Inhalts, demſelben doch nicht entgegen wären. 2. Deutſche Werke und Schriften ſollen von deren Herausgebern, hier oder in Deutſchland, bezogen werden, ſo lange dieſes möglich, und der Preis nicht höher iſt, als er beim Nachdruck ſich ſtellen würde. — Engliſche Ueberſetzungen deutſcher Werke werden hier gedruckt. 3. Der reine Gewinn des Geſchäfts, d. h. nach Abzug der Unkoſten, ſoll zur Hälfte zur Bildung eines Fonds bewahrt, zur Hälfte einer Committee derjenigen ausſchließlich lutheriſchen Synoden, welche feſt an der Formula Concordiæ halten und Prediger und Gemeinden