# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S145 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 145 — Berichte über das Verfahren der Herren Paſtoren Grabau u. ſ. w. in ihren Gemeinden, an den Secretär der Synode einzuſenden. In dem zu entwerfen⸗ den Buche ſoll auch Die Sache der Gemeinden zu Milwaukee und Kirchhayn, welche in 6 Sitzungen auf der diesjährigen Synode verhandelt worden, mit Gottes Hülfe ſo auseinandergeſetzt werden, daß Jeder leicht erkennen kann, wer recht und unrecht gehandelt habe. Es erklärt ſich aber die Synode, in Bezug auf die Sache dieſer Gemeinden, ſchon jetzt dahin: „wie ſie der Ueber⸗ zeugung ſei, daß die gedachten drei Gemeinden nur Gewiſſenshalber, wegen falſcher Lehre und unbibliſcher papiſtiſcher Praxis ihrer Herren Paſtoren ſich von dieſen und ihrer Synode getrennt haben und daher keineswegs als Rot⸗ ten zu betrachten ſeien, auch Recht daran gethan haben, ſofort rechtgläubige Paſtoren zu berufen. Doch billigte die Synode die in dem Antwortſchreiben der Gemeine zu Kirchhayn (auf die Citation des Paſtor Grabauiſchen Mi⸗ niſterii) enthaltenen ſpitzigen Ausdrücke keineswegs, und die Gemeine hat anerkannt, darin gefehlt zu haben. Detroiter Sache. Zufolge Synodalbeſchluſſes ſoll in Betreff der Angelegenheit der Gemeine zu Detroit, welche ſich mit der Bitte um einen Prediger an unſere Synode gewandt, folgender von dem Herrn Paſtor Crämer erſtatteter, durch Acten⸗ ſtücke ſattſam erhärteter Bericht hier aufgenommen werden, damit jedermann erkennen könne, ob wir recht handeln, wenn wir dem Wunſche der Gemeine genügen. „Es war in der deutſchen ev.⸗luth. St. Matthäus⸗Gemeinde zu Detroit, Michigan, Unzufriedenheit darüber entſtanden, daß ihr Paſtor, Herr F. Winkler, dem klaren Ausſpruch der Schrift 1 Petri 5, 3. zuwider hart und ſtreng über die Gemeine herrſche und ſeit Jahr und Tag gegen Matth. 18, 15—17. den Bann eigenmächtig und widerrechtlich vollziehe. Diejenigen ſeiner Gemeindeglieder, die ſich darüber in ihrem Gewiſſen beunruhigt fühl⸗ ten und ihm deßhalb Vorſtellung machten, hörte er nicht, verlangte aber von ihnen, daß ſie ihre Bedenken ſchriftlich bei ihm einreichen ſollten. Als dieſes geſchehen war, erklärte er ſolches für eine Anklage wider ihn, die zufolge ihrer Conſtitution, da Gemeine und Paſtor bis dahin keiner Synode angehörten, nur durch eine Unterſuchungs⸗Committee entſchieden werden könnte, zu wel⸗ cher er ſelbſt (wie er bereits gethan habe) ein Glied, die Kläger auch eines und dieſe beiden Glieder zuſammen ein drittes zu ernennen hätten. Die be⸗ theiligten Glieder der Gemeine, anfänglich 7, hernachmals 13, und letztlich 16, verwahrten ſich zwar dagegen, daß ſie ſofort Klage wider ihn hätten führen wollen; ſie hätten ihm ja nur Gottes klares Wort vorgehalten, und ihn vermahnt, demgemäß ſein heiliges Amt zu verwalten, doch da er darauf beſtehe und bereits ſeinen Theil der Committee erwählt habe, ſo wollten ſie nicht zuwider ſein, ſondern die Sache von einer derartigen Committee unter⸗ ſuchen und nach Gottes Wort entſcheiden laſſen. Sie wandten ſich darauf unterm 27. März l. J. an den ehrw. Präſes unſerer Synode, Herrn Paſtor Walther, der durch ein Schreiben d. d. 5. April den Unterzeichneten mit die⸗ ſer Angelegenheit betraute. Leider ging dieſes Schreiben in die Irre und gelangte erſt am 24. April in meine Hände. Am 29. April reiſ'te ich in Be⸗ gleitung des Herrn Paſtor Gräbner von Frankentroſt, den ich als Zeugen