# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S143 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 143 — gegeben und ihnen dabei gleichzeitig die Ermahnung geworden, ſich mit der Gemeine, von der ſie ſich dieſer Sache wegen getrennt, nunmehr baldigſt auszuſöhnen. Wenn ſie an ihren Pommerſchen Katechismus ſo ſehr gewöhnt wären, könnten ſie ihn ja behalten; nur möchten ſie auch den andern Ge⸗ meindegliedern vergönnen, den kleinen Lutheriſchen Katechismus zu gebrau⸗ chen und dieß nicht Urſache einer Spaltung ſein laſſen. Vorbeten und Herzens⸗Gebet. Auf Veranlaſſung eines an den Präſes der Synode gerichteten Schrei⸗ bens des Herrn Paſtor Geier, worin der Letztere die Entſtehung eines inner⸗ halb ſeiner Gemeine befindlichen Zwieſpalts mittheilt, betreffend nämlich die Frage, ob das Beten vor und für Andere außerhalb des hausväterlichen Standes allein den berufenen Dienern am Wort und an der Lehre zuſtehe oder nicht, ob namentlich nicht wenigſtens bei dieſen oder jenen öffentlichen Verſammlungen, die nicht zum öffentlichen Gottesdienſt im engern Sinne gehören, den regierenden Vorſtehern das Vorbeten geſtattet werden könne; ward in der dritten Vormittagsſitzung dieſer Gegenſtand zugleich mit Rück⸗ ſichtnahme auf das öffentliche Herzensgebet überhaupt verhandelt und das Reſultat dieſer Beſprechung war folgendes: Zuvörderſt iſt das öffentliche Betamt als ein weſentliches Stück der öf⸗ fentlichen Verwaltung des geiſtlichen Prieſterthums anzuſehen, die dem beru⸗ fenen Prediger göttlichen Worts übertragen worden, alſo, daß ſich der Zu⸗ hörer nach Gottes Ordnung und Befehl alles Rechtes in dieſen Stücken (ausgenommen die Nothfälle) begeben hat; weshalb auch den regierenden Vorſtehern, als welche nicht zugleich am Amte des Wortes Mitarbeiter ſind, die Befugniß, öffentlich zu beten, abgeſprochen wird, es ſei denn, daß in den Fällen, wo in Gemeindeverſammlungen der Prediger nicht anweſend iſt, die Vorſteher an des Predigers Statt ein ihnen vorgeſchriebenes Gebet verleſen. Das Beten vor der Gemeinde iſt nicht weſentlich unterſchieden von dem übrigen öffentlichen Predigen und Lehren; nur den hiezu als tüchtig aner⸗ kannten und geprüften Männern, die das Wort untadelig zu führen im Stande ſind, darf auch das Erſtere, das öffentliche Beten, anvertraut wer⸗ den; ja zu demſelben wird vor Allem eine gründliche Erkenntniß der rei⸗ nen Lehre erfordert, weil durch nichts leichter wahres und falſches Chri⸗ ſtenthum verbreitet werden kann, als durch das öffentliche Beten; und wenn erleſene Männer der Gemeine im Regierungs⸗Amte dem Prediger und Hirten als Gehülfen zur Seite geſetzt werden, ſo folgt nimmermehr daraus, daß ihnen auch zugleich das öffentliche Betamt übergeben worden ſei, wenn nicht ein beſonderer Beruf ſie oder Andere von Gottes wegen als ſolche einſetzt, die dem Prediger in der Führung des Amtes am Wort, alſo auch im Beten, beiſtehen ſollen. Was das Zweite betrifft, die Frage über das öffentliche Herzensgebet überhaupt, ſo bleibt es unbeſtritten, daß, wie das Gebet überhaupt eine Gabe des Heiligen Geiſtes, ſo auch das öffentliche, freie, mündliche, ſogenannte Herzensgebet mit Recht als eine der nothwendigen Gaben des Heiligen Gei⸗ ſtes, womit ein rechtmäßig berufener und verordneter Diener der Kirche am Wort ausgerüſtet iſt, verlangt werden kann, daher es ihm auch zukömmt, in allen den Fällen, wo der weiſe Gebrauch der rechtgläubigen Kirche, unſerer Aller Mutter, kein Gebet vorgeſchrieben hat, kraft der Befähigung, die er zum Lehren, Predigen ꝛc. hat, auch jenes freien mündlichen Gebetes ſich zu bedie⸗ nen; aber eben bei liturgiſchen Handlungen, wo der Prediger weder beſondere