# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S142 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 142 — werfen. Durch Nachgeben gegen die, welche nicht eigentlich die chriſtliche Freiheit, ſondern nur eine Freiheit, wie ſie ihrem alten Adam gefällt, be⸗ anſpruchen, könnte die Gemeine auch in Gefahr kommen, die Privat⸗ beichte ganz zu verlieren. Daher möge ſie, mit Gottes Hülfe, auf Bei⸗ behaltung ihrer guten alten Ordnung beſtehen, zumal dies Verfahren ganz dem Sinne der alten Lehrer gemäß ſei, wie z. B. aus Heinrich Müllers Zeugniſſen erhellet, welcher erklärt, daß diejenigen, die neu zu einer Gemeinde hinzutreten, der Ordnung der Gemeine, namentlich auch in Betreff der Privatbeichte, ſich zu unterwerfen haben. (Siehe: Anhang zu deſſen: „Geiſtliche Erquickungsſtunden“.) Doch möchte ſie in dem Falle, daß ſolche Glieder ſich ihr anſchlöſſen, welche bis dahin einer Gemeinde angehörten, wo die Privatbeichte nicht gebräuchlich war, oder welche in ihrem Gewiſſen Bedenken deswegen hät⸗ ten — nicht ſogleich ſtreng verfahren, ſondern dieſelben mit chriſtlicher Nachſicht behandeln, eine Zeitlang mit ihnen eine Ausnahme machen und ſie erſt gründlich belehren; ſo würden die Redlichen endlich den Nutzen der Privatbeichte einſehen lernen und ſich in die chriſtliche Ordnung ſchicken. Pommerſcher Katechismus. Unterm 17. Juni 1848 meldeten ſich 16 Mitglieder der evang.⸗luth. Gemeinde zu Freiſtadt, Wisc., in einem Schreiben an unſere Synode, um ein Gutachten in der zwiſchen ihnen und ihrem damaligen Prediger, Herrn Paſtor Keyl, entſtandenen Streitfrage wegen des Pommerſchen Katechismus. Die Synode unterwarf die Sache einer ſorgfältigen Prüfung und gab darauf das im II. Synodalbericht S. 22. 23. befindliche Gutachten ab. Durch dieſes Gutachten ſind aber die Bittſteller keineswegs zufrieden geſtellt worden; ſie haben dasſelbe vielmehr ſo aufgefaßt, als hätte die Synode darin den Pommerſchen Katechismus ganz verworfen, ja gar dem Predigt⸗Amte die Macht „Sünden zu vergeben“ abgeſprochen. Daher glaubten ſie ihre Sache nochmals vor die Synode bringen zu müſſen und legten in einem Schreiben der diesjährigen Verſammlung ihre Anſicht vor, von der Synode Widerruf ihres früher abgegebenen Urtheils fordernd. Auf das Letztere nun konnte die Synode zwar nicht eingehen, weil ſie ſich nicht bewußt iſt, ein falſches Urtheil gefällt zu haben; doch geſteht ſie gern ein, daß das Gutachten miß⸗ verſtanden werden konnte, einmal, weil geſagt iſt: „Wir können der Meinung, daß der Katechismus beizubehalten ſei ꝛc., nicht beipflichten“; zum Andern, weil aus einem Verſehen (S. 23.) mehrere Male ſtatt „Pre⸗ digern“ geſagt worden iſt „Predigt⸗Amt“. Es iſt der Sinn der Synode aber nie geweſen, mit Erſterem den Katechismus als ketzeriſch zu verwerfen, oder mit Letzterem dem Predigt⸗Amte die Macht „Sünden zu vergeben“ abzuſprechen. Hinſichts des Erſteren hat nur behauptet werden ſollen, daß es beſſer ſei, den kleinen Lutheriſchen Katechismus zu gebrauchen, und hinſichts des Letzteren, daß den Predigern nicht ausſchließlich die Schlüſſelgewalt zukomme. Den kleinen lutheriſchen Katechismus ſtatt des Pommerſchen zu gebrauchen, ſei deßhalb beſſer, weil in Letzterem der Ausdruck „von Amts⸗ wegen“ (bei der Lehre vom Schlüſſelamt) in unſerer Zeit — wo die unevan⸗ geliſche und unlutheriſche Lehre aufgekommen, als ob der Diener der Kirche ſein Amt nicht zugleich im Namen und Auftrage ſeiner Gemeine verwalte, ſondern gleichſam auf jüdiſch⸗papiſtiſche Weiſe als eine Art Mittler zwiſchen Gott und den Menſchen, über dem gemeinen chriſtlichen Prieſterthum erhaben anzuſehen — mißverſtändlich ſei. Solches iſt den Bittſtellern zur Antwort