# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S141 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 141 — zu ihnen in den Oſten; die Koſten ſeien zu groß, die Zeit mangele den Viſi⸗ tatoren für ſo langwierige Reiſen. Doch würde eine Viſitation ihre Ge⸗ meinden der Synode noch mehr verbinden, als ſelbſt äußerliche Unterſtützung. Eine mit beſondern Privilegien ausgeſtattete Conferenz entſpreche übrigens völlig ihrem Wunſche, darum wolle die Synode folgende Einrichtungen ihnen zugeſtehen: 1. daß der Moderator der Conferenz Vollmacht erhalte, zu beſtimmten Zeiten eine Viſitation durch die Gemeinden des Diſtricts anzuſtellen, worüber er alsdann bei der Synode oder deren Präſidenten Rechen⸗ ſchaft abzulegen habe. 2. daß der Moderator das Recht erhalte, ankommende Candidaten, die von dortigen Gemeinden berufen worden, zu examiniren und zu ordiniren, mit Zuziehung der Prediger der Conferenz. 3. daß zwei Männer, ein Prediger und ein Deputirter der Gemeinden, ihre Vertreter bei der Synode ſein ſollen. Sie wollen alsdann zu ihren Conferenzen ausgewählte Gemeindeglieder zuziehen und die Conferenzen ſelbſt öffentlich halten, vorbehaltlich der nöthi⸗ gen Miniſterial⸗Conferenzen. — Der Moderator ſolle in dieſem Falle für die Glieder der Conferenz die Mittelsperſon ſein, durch welche jederzeit von der Conferenz Entſcheidungen in zweifelhaften Fällen der Seelſorge u. ſ. w. eingeholt werden können; ſolle auch die Mittelsperſon ſein, durch welche die Synode mit den Gliedern der Conferenz verhandeln könne; ein Umſtand, der den Gang der Geſchäfte weit regelmäßiger machen und alſo bedeutend erleichtern möchte. Auf die Weiſe hoffen ſie durch den eignen engeren Ver⸗ band mit dem ihnen leider ſo fern liegenden Haupttheile der Synode in ge⸗ nauere Verbindung zu treten, einen Mittelpunkt bei ihrer abgeſonderten und zerſtreuten Lage zu erlangen und alſo kräftiger die Erbauung des Ganzen an ihrem Theile mitfördern zu können. Uebrigens möge die Synode bei der Beſtimmung der Vorrechte ihrer Conferenz ihre eignen Rechte wahren, wie ſie es für nöthig halte. Beſchluß der Synode auf Vorſtehendes: Es ſoll, aus den angeführten Gründen, dem Wunſche der Conferenz in der Art Statt gegeben werden, daß noch ein Vicepräſes für den öſtlichen Diſtrict ernannt werde, der, von der Synode erwählt, als ihr zweiter Vicepräſes amtirt und die Ver⸗ pflichtung überkommt, zur Bewahrung der Einigkeit zu den jedesmaligen Synodalverſammlungen ſich einzufinden. — Privatbeichte. Die Gemeinde zu Frohna, bei welcher die Privatbeichte ausſchließlich beſteht, ließ durch ihren Deputirten eine Erklärung der Synode darüber erbitten: „ob die ältern Glieder der Gemeine verpflichtet ſeien, den erſt ſpäter zur Gemeine gekommenen Gliedern zu Gefallen, darein zu willigen, daß die Privatbeichte ganz abgeſchafft, oder doch neben derſelben die all⸗ gemeine Beichte eingeführt und ſolcher gleiches Recht mit jener zugeſtan⸗ den werde?“ und erhielt zur Antwort: daß die Synode ihr nicht den Rath geben könne, die bei ihr beſtehende gute alte Ordnung zu ändern und den Jüngern oder Neuhinzutretenden zu Gefallen die allgemeine Beichte neben der Privatbeichte einzuführen und Erſterer gleiches Recht mit dieſer zu gewähren. Denn die Schrift fordere: „Seid unter einander unter⸗ than, in der Furcht Gottes; beſtehe daher bei einer Gemeine eine gute Ordnung, ſo ſeien die Neuhinzutretenden verpflichtet, ſolcher ſich zu unter⸗