# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S337 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 337 (Eingesandt.) Vom Beruf der Kirchendiener. „Die Wahl und der Beruf der Kirchendiener kommt nach göttlichem Recht der ganzen Kirche zu und kann ohne Zustimmung des Volkes nicht rechtmäßig geschehen. Erklärung: 1) Wir rechnen den Beruf der Kirchendiener nicht zu den fürstlichen Rechten der weltlichen Obrigkeit, deren bürgerlicher Gewalt wir nur einen geringen Antheil an demselben zuschreiben. 2) Wir überlassen ihn auch dem Volke nicht mit Ausschluß des Kirchenregiments und der Obrigkeit. 3) Sondern wir behaupten, daß Gott das höchste Recht und die uneingeschränkte Machtvollkommenheit habe, nicht nur in unmittelbarer, sondern auch in mittelbarer Berufung Kirchendiener zu ernennen; der Kirche aber schreiben wir übertragungsweise das Recht zu, tüchtige Diener des Wortes einzusetzen. 4) Da in der Kirche drei besondere Stände*) sind, der kirchliche, politische und ökonomische, oder das Presbyterium, die Obrigkeit und das Volk, aus welchen allen, als aus Gliedern, die Kirche besteht, so ist kein Stand von diesem Werk ausgeschlossen; sondern Jeder hat seinen Antheil und sein Geschäft bei der mittelbaren Berufung der Kirchendiener. 5) Jedoch soll die Berufung der Kirchendiener von der ganzen Kirche und allen drei Ständen so geschehen, daß gehörige Ordnung beobachtet und Verwirrung vermieden werde. 1 Cor. 14, 33. 6) Solche Ordnung wird am sichersten gehalten, wenn die Wahl und Berufung der Kirchendiener von bestimmten und vornehmen Gliedern der Kirche im Namen und mit der Beistimmung der ganzen Kirche geschieht. 7). Der Priesterschaft kommt die Prüfung, Weihe und Einführung zu; der christlichen Obrigkeit gebührt die Ernennung, Vorstellung, Bestätigung; dem Volke die Zustimmung, Wahl, Annahme, oder auch nach Maßgabe der Umstände die Forderung. Das Gegentheil behaupten: Das tridentinische Concil vom Sakrament *) Hier wird das Wort „Stand“ (ordo) nicht etwa im römischen Sinne genommen, wonach z. B. das Predigtamt ein Stand im eigentlichen Sinne des Wortes ist, nehmlich eine Art sich selbst erzeugender Priesterkaste, sondern in dem Sinn von Ordnung. Auch ist Gerhard weit davon entfernt, den Haus- und obrigkeitlichen Stand als solchen zur Kirche zu rechnen, sondern nur insofern, als Christen in diesen Ständen leben. Daher denn Gerhard u. A. schreibt: „Der Fürst ist als Fürst vermöge göttlicher Ordnung das Haupt des Staates, Glied der Kirche ist er als Christ.“ (Loc. th. de magistr. § 458.) Wenn daher Gerhard und andere Theologen in dem Artikel vom Beruf ꝛc. darauf hinweisen, daß zur Kirche nicht nur geistliche, sondern auch die Personen des Haus- und obrigkeitlichen Standes zur Kirche gehören, so thun sie das nur darum, damit kein Christ, in welchem Stande er sich auch befinden möge, um seinen Antheil an den Kirchenrechten gebracht werde, nicht aber, um die Stände an die Stelle der Christen zu setzen. L. u. W. 22