# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S138 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 138 — 2. „Wie handelt der Paſtor mit ſolchen Gemeindegliedern, die aus irgend welchen ungenügenden Gründen gegen die Perſon des Predigers ein⸗ genommen ſind und deshalb an dem Gottesdienſte keinen Antheil nehmen, ſonſt aber den Forderungen der Gemeinde⸗Ordnung pünktlich Genüge leiſten?“ Die Conferenz antwortet: daß in dergleichen Fällen die betref⸗ fenden Perſonen zunächſt vom Paſtor privatim zu belehren und zu ermahnen ſeien, falls aber dieſelben dennoch in ihrem unchriſtlichen Betragen beharren ſollten, nach Anwendung der vorgeſchriebenen Ermahnungsſtufen als Un⸗ bußfertige von der Gemeinde auszuſchließen ſeien. 3. beſprach die Conferenz folgende Frage: „Wie übt der Paſtor das evangeliſche Strafamt in rohen Gemeinden, wenn er ſein Gewiſſen frei halten und doch auch die Gemeinde nicht, nach menſchlichem Vorausſehen, ausein⸗ anderſtäuben will?“ und antwortete darauf: daß der öffentliche Bann nach Art. IX der Schmalkaldiſchen Artikel nicht nothwendig geübt werden müſſe, wenn die gerechte Befürchtung vorhanden ſei, daß dadurch die Gemeinde zer⸗ ſtört werde. In allen Fällen aber, und unter allen Umſtänden ſei es indeſſen des Paſtors Pflicht, nach Matth. 7, 6. das Heiligthum nicht vor die Säue zu werfen und daher unbußfertige Sünder nach vorhergegangener fruchtloſer Ermahnung vom heiligen Abendmahle zurückzuweiſen und übri⸗ gens ſtets treu und furchtlos nach Heſek. 33, 6—9. das Amt des Warnens auszuüben. 4. beantwortet die Conferenz die Frage: „Auf welche Stellen der hei⸗ ligen Schrift kann und ſoll man ſich gründen, wenn die Antwort des Pathen ‚anſtatt und aus der Seele des Täuflings‘ angegriffen wird?“ dahin, daß zwar keine beſondern Bibelſtellen über dieſen Punkt anzuführen ſeien, indeſſen gründe ſich dieſer Gebrauch wohl beſonders darauf, daß a. die Kirche nach Gottes Wort von dem Glauben der Kinder feſt verſichert ſei, und daß b. die heilige Schrift ein mündliches Bekenntniß des Glaubens ausdrücklich ver⸗ lange. In Bezug auf Letzteres wird hingewieſen beſonders auf die Geſchichte Philippi und des Kämmerers, bei deſſen Taufe erſterer ausdrücklich ein Be⸗ kenntniß forderte, und auf folgende Schriftſtellen: Pſ. 116, 10.: „Ich glaube, darum rede ich.“ Matth. 10, 32.: „Wer mich bekennet“ ꝛc. Röm. 10, 10.: „So man mit dem Munde bekennet“ ꝛc. 5. Die Conferenz ſprach von dem Mangel einer Schrift, deren Bedürf⸗ niß beim Confirmanden⸗Unterricht recht fühlbar werde, in welcher die haupt⸗ ſächlichſten Irrlehren der hieſigen Secten kurz dargelegt und widerlegt wären, und beſchloß, ſich der Ausarbeitung derſelben, doch nur für ihren eigenen Gebrauch, zu unterziehen. Indem nun für die Ausarbeitung dieſer Schrift die hauptſächlichſten Secten an die Conferenzglieder zur beſonderen Berück⸗ ſichtigung vertheilt wurden, beſchloß man noch, ſich beſonders der Kürze zu befleißigen und ſich dabei Graul's Darlegung zum Muſter dienen zu laſſen, ſowie auch der Ordnung des kleinen Katechismus zu folgen. Die Ausarbei⸗ tung ſoll bei nächſter Conferenz vorgelegt werden. 6. faßte die Conferenz das, laut Pauli Ermahnung, einem jeden Pre⸗ diger nöthige Privatſtudium näher ins Auge und machte es jedem ihrer Glieder zur Pflicht, vor allem das Studium der heiligen Schrift, ſowohl zur eigenen Erbauung, als auch zur Belehrung für's Amt, fleißig zu treiben. Alle Glieder waren auch darin einverſtanden, daß das Studium der ſym⸗ boliſchen Bücher, ſowohl in Bezug auf die darin enthaltenen heilſamen Lehren, als auch mit Berückſichtigung und Aneignung der darin gebrauchten kirchlichen Sprache, ernſtlich empfohlen werden müſſe.