# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S137 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 137 — nicht paſſend finde, weil ja ſchon in der heiligen Taufe Chriſtus angezogen und alſo dem Täufling die ganze Fülle der Gnadengüter geſchenkt werde. Sodann ſpricht ſich die Conferenz dafür aus, daß dem Verlangen der Shiboyangk⸗Indianer, einen eigenen Prediger zu erhalten, mit Freuden zu entſprechen ſei. Zum Schluß urtheilt die Conferenz, daß die täglichen Gottesdienſte ohne Geſetzlichkeit nach dem Bedürfniſſe der Gemeinde einzurichten ſeien, aber den Hausgottesdienſt nicht verdrängen ſollen. — Zu der Süd⸗Indiana⸗Conferenz — gehalten zu Indianapolis am 18. und 19. October v. J. — hatten ſich nur zwei Prediger eingefunden, die — weil noch nicht beſtimmt worden war, wie viele Conferenzglieder erfor⸗ derlich ſeien, um ein Quorum zu bilden — ſich keine Beſchlüſſe anmaßen wollten, wiewohl ſie ſich als ein Quorum hätten anſehen können. Sie be⸗ gnügten ſich daher damit, über manche Stücke der ſpeciellen Seelſorge, der Kirchenzucht ꝛc. ſich zu berathen, und beklagen es herzlich, des Segens ver⸗ luſtig gegangen zu ſein, den ſie hätten genießen können, wenn alle Conferenz⸗ glieder zuſammengekommen wären — beſchweren ſich auch darüber, daß die Nichterſchienenen nicht einmal ihr Ausbleiben entſchuldigt hätten. Sie wünſchen aus mehreren Gründen, daß dergleichen nicht wieder geſchehen möge, und legen ihren Conferenz⸗Mitgliedern einen Entwurf zu einer Con⸗ ferenz⸗Conſtitution zur Erklärung vor. — Die Synode hält dafür, daß die gedachten beiden Conferenz⸗Glieder ſich nicht nur als ein Quorum hätten anſehen und handeln können, ſondern ſollen, da es nicht rathſam iſt, eine beſtimmte Zahl als Quorum anzu⸗ nehmen, um als Conferenz handeln zu können. Mit den gerechten Klagen der beiden Brüder ſtimmt die Synode vollkommen überein; hinſichts der Conſtitution aber macht ſie die Bemerkung, daß es ihr beſſer erſcheint, den § 1. C. ſo zu ſtellen: „Wer nicht perſönlich erſcheinen kann, hat ſchriftlich oder mündlich durch ein anderes Mitglied ſeine Anträge anzubringen“ — und ſtatt der Worte unter C. § 2.: „Ein jedes Glied hat bei Anfang der Conferenz“ ꝛc. zu ſagen: „Ein jedes Glied hat, wenn's irgend möglich, bei Anfang“ ꝛc., da es ja leicht geſchehen kann, daß ein Glied der Conferenz nicht im Stande iſt, den zu beſprechenden Gegenſtand gleich zu Anfang ſchriftlich einzuhändigen. So würde es auch gut ſein, den § 3. C. dahin abzuändern, daß der Ortspfarrer demjenigen, welchen er in ſeiner Gemeinde predigen laſſen will, auch den Text anzuzeigen habe, über welchen gepredigt werden ſoll, weil durch die Freiheit in der Textwahl leicht die Unannehm⸗ lichkeit entſtehen könnte, daß zwei einen gleichen Text wählen. Im Uebrigen wird gewünſcht, daß die Conſtitution auch recht in's Leben treten möge zum Segen der Brüder. Die Conferenz des Chicago⸗Diſtricts behandelte in ihrer vorjäh⸗ rigen Verſammlung folgende Fragen: 1. „Ob der Prediger nach Gottes Wort und chriſtlicher Liebe verpflichtet ſei, auch Kinder ſolcher Eltern, die nicht zum Gemeinde⸗Verbande gehören, in die Gemeindeſchule und den Confirmanden⸗Unterricht aufzunehmen, ſelbſt wenn die betreffenden Eltern ſich aus Böswilligkeit oder andern unſtatthaften Gründen der Gemeinde anzuſchließen verweigern?“ Die Conferenz ant⸗ wortet darauf mit „Ja!“ auf Grund folgender Bibelſtellen: Ezechiel 18, 20.: „der Sohn ſoll nicht tragen“ ꝛc.; Jeſaias 45, 11.: „Weiſet meine Kinder“ u. ſ. w.; Matth. 18, 5.: „Wer ein ſolches Kind“ ꝛc.; Joh. 21, 15.: „Weide meine Lämmer“ ꝛc.