# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S136 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 136 — Grundtext); es hat alſo auch die Anwendung der Rhetorik in der Predigt ihre Berechtigung; nur daß ſich der Prediger in der Demuth und Furcht Gottes von aller Eitelkeit und Gefallſucht fern halte. — Nach dieſem kommt die Conferenz auf die Erforderniſſe, die an den Prediger ſelbſt zu ſtellen ſind, deren ſie vier macht: 1. Er muß lehrhaftig ſein, d. h. „er habe die Erkenntniß des Heils⸗ wegs, gründliche Wiſſenſchaft vom Geſetz und Evangelium“: zugleich gibt ſie Anweiſung über die rechten Mittel, dazu zu gelangen, nämlich das fleißige Studium der heiligen Schrift, der Bekenntnißſchriften der Kirche, der Schrif⸗ ten bewährter Lehrer, ſowie der Schriften der Gegner. (Hier hält die Synode dafür, daß zur Lehrhaftigkeit vor Allem die Gabe gehöre, den Schatz der Erkenntniß und Erfahrung, den man beſitzt, Andern mitzutheilen.) 2. Er muß lebendige Erfahrung des Heils an ſeiner eigenen Seele haben. 3. Er muß bei ſeiner Arbeit bitten, daß durch dieſelbe das Reich Gottes gemehrt werde. 4. Er muß die Wahl des Gegenſtandes ſeiner Predigt nach dem Zu⸗ ſtande der Gemeinde richten, ohne dem Texte Gewalt zu thun; und muß in Anführung ſpecieller Fälle vorſichtig ſein. Endlich müſſe auch ſein Wandel der Lehre entſprechen und die chriſtliche Gemeinſchaft beſonders mit Amtsbrüdern von ihm geſucht und gepflegt werden. Für die Privatſeelſorge hebt die Conferenz folgende Punkte hervor: 1. die Privatbeichte, als ein beſonderes kräftiges Mittel, die An⸗ gefochtenen zu tröſten und die Einfältigen zu unterrichten. Wo der Ein⸗ führung der Privatbeichte unausweichliche Hinderniſſe im Wege ſtehen, ſei auf Beichtanmeldungen zu dringen. 2. die Krankenbeſuche; wobei ſie für wünſchenswerth hält, daß der Geiſtliche gerufen wird; es könne jedoch Fälle geben, wo derſelbe auch ungerufen kommen müſſe. (Die Synode iſt der Meinung, daß der Kranken⸗ beſuch dem Prediger Pflicht ſei, er werde gerufen oder nicht.) Die Conferenz gibt ſodann ein Urtheil über das ſogenannte Straßen⸗ predigen,*) welches ſie verwirft, weil es ungeordnet und Eingriff in ein fremdes Amt ſei; dagegen ſolle man die alten bewährten Anſtalten recht pflegen, denn ſie ſeien noch nicht abgenützt, ſondern immer noch wirkſam und kräftig. Ein zweites Thema, das die Conferenz behandelte, iſt der Unterſchied der Wirkung beider Sacramente. Sie ſetzt denſelben in das Verhältniß der Geburt und Entwickelung des Lebens. Wiedergeburt ſei daher im weiteren und engeren Sinne zu nehmen: als Anfang in der Taufe und als weitere Ausbildung durch tägliche Wirkſamkeit des Heiligen Geiſtes im Wort und Sacrament. Verſetzt das heilige Abendmahl in den Vollgenuß der gött⸗ lichen Gnadengüter, ſo ſei das Kind dennoch für ſein noch junges Leben vollkommen ſelig durch die Taufe; es gebe kleine und große Gefäße, alle ſeien voll und doch ſei dem Einen eine größere Fülle verliehen, als dem anderen. In Bezug auf dies Letztere erklärt die Synode, daß ſie der Anſicht nicht ganz beiſtimmen könne, und daß ſie namentlich das gebrauchte Gleichniß *) Unter Straßenpredigen verſteht die Conferenz das Predigen auf offener Straße vor einem zufällig zuſammengeführten, dem Prediger unbekannten, wechſelnden Pu⸗ blikum, an Orten, wo ſchon Kirchen⸗Anſtalten beſtehen, welches hervorgegangen aus der fleiſchlichen Begierde, einen Erfolg der Predigt zu ſehen. D. Secr.