# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S131 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 131 — § 8. Nur ſolche, welche mit den nöthigen Elementarkenntniſſen ausge⸗ rüſtet ſind, können in das Gymnaſium, und nur ſolche, die das Abiturienten⸗ Examen gemacht haben, deſſen Anforderungen die Aufſichtsbehörde in Ge⸗ meinſchaft mit dem Lehrerperſonal beſtimmt, in das Seminar aufgenommen werden. § 9. Der Direction iſt auferlegt, eine chriſtliche Disciplin zu hand⸗ haben, der ſich jeder, der in die Anſtalt aufgenommen werden und darin ver⸗ bleiben will, zu unterwerfen hat. § 10. Etwa nöthig werdende Ausweiſung eines Zöglings aus der Anſtalt ſteht der Direction unter Zuſtimmung der Beaufſichtigungsbehörde zu. § 11. Nur die Zöglinge, welche ſich zum Zwecke des Studiums der lutheriſchen Theologie in der Anſtalt aufhalten, genießen unentgeltlichen Unterricht und haben freie Wohnung; die andern haben ein Honorar zu entrichten, welches von der Direction in Gemeinſchaft mit der Aufſichts⸗ behörde zu beſtimmen iſt. § 12. Die Erwählung der Lehrer findet folgendermaßen ſtatt: Die Synode ſetzt ein Wahlcollegium ein, beſtehend aus der Aufſichtsbehörde und fünf von der Synode zu wählenden Perſonen unſeres Verbandes. Dies Collegium ſtellt drei Candidaten für das vacante Lehramt auf, aus welchen der Lehrer durch die Glieder des Wahlcollegiums gewählt wird, wobei die Stimmenmehrheit entſcheidet. Jedoch hat das Lehrerperſonal und jede Ge⸗ meinde das Recht, darauf anzutragen, daß eine gewiſſe Perſon als Candidat für das vacante Lehramt mitaufgeſtellt werde. Auch haben ſie das Recht, gegen die Einſetzung des vom Wahlcollegium Erwählten zu proteſtiren. Gibt das Wahlcollegium der Proteſtation nicht ſtatt, ſo kann ſelbiges von den Proteſtirenden bei der Synode zur Verantwortung gezogen werden. § 13. Die Aufſichtsbehörde iſt für alle ihre Handlungen als ſolche der Synode verantwortlich, und erſtattet derſelben alljährlich über den Zuſtand des Seminars in jeder Beziehung Bericht; auch ſoll ſie dasſelbe alle drei Jahre wenigſtens ein Mal durch Einen oder Mehrere aus ihrer Mitte per⸗ ſönlich inſpiciren. § 14. Findet die Aufſichtsbehörde, daß ein Lehrer entweder wegen Ketzerei oder ärgerlichen Wandels, oder muthwilliger Vernachläſſigung ſeiner Amts⸗ pflichten der Anſtalt zum Verderben gereicht, ſo hat erſtere die Macht, einen ſolchen Lehrer ſofort von ſeinem Amte zu ſuspendiren, bis die Entſcheidung der ganzen Synode für den vorliegenden Fall eingeholt werden kann. § 15. Für die Zeit der Suspenſion und bei eintretenden Todesfällen hat die Aufſichtsbehörde einen Vicarius zu beſtellen. Dieſe Statuten ſowohl, als jene Uebergabe⸗Urkunde ſollen im Recorder Book eingetragen werden. Das Lehrerperſonal des College beſteht gegenwärtig aus den Herren Profeſſoren Walther und Biewend und dem Herrn Gymnaſial⸗Rector Gönner, welche ordnungsmäßig gewählt worden ſind. Was nun die Ausgaben für das Lehrerperſonal pro 1850 betrifft, ſo ſind zur Beſtreitung derſelben von der St. Louis Gemeinde⸗, College⸗, Kirchhofs⸗, Geſangbuchs⸗ und der Synodal⸗Caſſe ꝛc. eingenommen $641.95 und noch zu erwarten $66.00, womit die Geſammtausgabe, welche für dieſes Jahr $707.95 beträgt, gedeckt iſt. Für das kommende Jahr (1851) aber wird eine Ausgabe von $1084.00 erforderlich, die nach dem von dem Caſſirer der Synode gemachten, von dieſer angenommenen Vorſchlage auf folgende Weiſe zu erzielen ſein würde: