# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S130 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 130 — 3. Daß die Anſtalt bleibe, was ſie gegenwärtig iſt, nämlich ein Gym⸗ naſium für die das Studium der Theologie vorbereitenden Wiſſen⸗ ſchaften, und zur Bildung von Lehrern für höhere und niedere Schulen, in Verbindung mit einem theologiſchen Seminar, in wel⸗ chem die, der wiſſenſchaftlichen Theologie ſich widmenden Zöglinge ihre letzte Ausbildung erhalten. Es können aber auch ſolche junge Leute, die ſich nicht der luthe⸗ riſchen Theologie zu widmen gedenken, das Gymnaſium benutzen; doch ſollen die der Anſtalt ausgeſetzten Legate und gemachten Schen⸗ kungen ausſchließlich ſolchen Zöglingen zu Gute kommen, welche ſich zum Dienſt der lutheriſchen Kirche vorbereiten, und vom Genuß ge⸗ nannter Legate Extraner, die das Gymnaſium zur Vorbereitung auf einen andern Lebensberuf beſuchen, ausgeſchloſſen ſein. Sollten in der Folge äußere Mittel es geſtatten und ſonſtige Um⸗ ſtände eintreten, welche es der Synode als zweckdienlich und dem Gedeihen der Anſtalt als förderlich erſcheinen laſſen, ſolche auch auf andere Facultätswiſſenſchaften zu erweitern, ſo mag dies zwar ge⸗ ſchehen, jedoch ſoll dabei nicht nur der gegenwärtig vorhandene Zweck als Hauptzweck ſtets im Auge behalten und in keiner Weiſe benachtheiligt werden, oder ſonſt irgendwie Schaden leiden, ſondern alles Eigenthum der lutheriſchen theologiſchen Anſtalt ſelbiger ver⸗ bleiben und nur in deren Nutzen verwendet werden. § 3. Die Synode beſtellt aus ihrer Mitte eine Aufſichtsbehörde, welche aus den Mitgliedern der Prüfungs⸗Commiſſion beſteht, falls nicht einer oder mehrere derſelben zum Lehrerperſonal gehören. Im letzten Falle ergänzt ſie dieſelben durch andere wiſſenſchaftlich gebildete Prediger ihres Verbandes durch ordentliche Wahl. — Als viertes Glied der Aufſichtsbehörde wird von der Synode eine paſſende Perſon aus der Hörerſchaft, wo möglich aus den Gliedern der deutſchen evang.⸗lutheriſchen Gemeinde ungeänderter Augsbur⸗ giſcher Confeſſion zu St. Louis, Mo., erwählt. § 4. Die Synode beſtimmt die Glieder der Aufſichtsbehörde und deren legale Nachfolger zu Truſtees. § 5. Die Aufſichtsbehörde hat über Folgendes Aufſicht zu führen: 1. Ob der im Gymnaſium ertheilte Religionsunterricht und die im Seminar geführte Lehre dem Worte Gottes nach dem Verſtande der ſymboliſchen Schriften unſerer Kirche (Concordienbuch von 1580) gemäß ſei. 2. Ob die Lehrer ihr Amt treulich ausführen und durch einen gott⸗ ſeligen Wandel zieren. 3. Ob das die Oekonomie des Seminars Betreffende gewiſſenhaft verwaltet werde. § 6. Die Aufſichtsbehörde hat mit dem Lehrerperſonal alljährlich einen Lectionsplan für das Gymnaſium und einen für das Seminar zu entwerfen, nach welchem letztern den Seminariſten mittelſt eines dreijährigen Curſes Gelegenheit gegeben wird, das Ziel zu erreichen, welches den Predigtamts⸗ Candidaten erſter Claſſe in der Synodal⸗Conſtitution Cap. V. § 10. geſtellt iſt. § 7. Die Direction des Seminars hat das geſammte Lehrerperſonal, wovon einem der Lehrer von der Synode der Vorſitz und die entſcheidende Stimme gegeben wird. Zum Caſſirer wählt die Synode ein Glied der St. Louis Gemeinde, welcher der Aufſichtsbehörde alljährlich Rechnung abzulegen hat.