# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S336 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 336 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? sei, darin die Obrigkeit, mit Ausschluß der Unterthanen, das Richteramt bekleidet, Recht und Gerechtigkeit handhabt und nöthigen Falles, zum Schutz der Gerechten, auch mit dem Schwerte die Ungerechten hinwegräumt, sondern eine Gemeinde Gottes, darin Niemand anders als der dreieinige Gott, und zwar nicht etwa durch die Pfarrherrn als eine Art geistlicher Obrigkeit und Herrenstand, vielmehr wesentlich und eigentlich allein durch sein Wort regiere, das gewiß ist und lehren kann, und dem sich alle Glieder der Gemeinde, alle Bürger des Reiches Gottes, sie seien Lehrer oder Hörer, gleichmäßig zu unterwerfen haben und das auch in allen Kirchengerichten der eigentliche und oberste Richter sei. Zum Dritten wird die Gemeinde, eben als solche, gerade bei diesem Urtheilen und Richten nach dem Worte Gottes, der durch sie solche Handlung vollzieht, deß erinnert, daß sie, wiewohl aus Gnaden eine Gemeinde Gottes, doch aus Leuten bestehe, die von Natur lauter Sünder sind, und die hier zumal den Spruch zu beherzigen haben: „schaffet eure Seligkeit mit Furcht und Zittern und wer stehet, sehe wohl zu, daß er nicht falle.“ Zum Vierten endlich wird der Gemeinde, eben als solcher, vor und bei jener Handlung eindrücklich gemacht, daß sie hierin nicht nur ein Werk des Glaubens zur Ehre Gottes thue, sondern auch eine Arbeit der Liebe gegen die Seele ihres sündigenden Mitbruders verrichte, der ja allen gleichmäßig zugehört, wie jedes einzelne Glied dem ganzen Leibe, theils um ihn durch brüderliches Ermahnen, Strafen, Warnen, Drohen, Bitten, Flehen, Locken und Weinen zur Buße zu bewegen, theils, wenn solches Alles vergeblich wäre, ihn doch nicht zum ewigen Verderben, sondern zur Besserung von sich hinauszuthun und für einen Heiden und Zöllner zu erklären, damit der Ernst und das Gewicht dieser Strafe in sein Gewissen schlage, seinen verstockten Sinn breche und durch Gottes Gnade ihm zur rechtschaffenen Buße und Bekehrung verhelfe. Fürwahr, jede lutherische Gemeinde hiesigen Landes, die bei jenen Fällen diesen vierfachen geistlichen Nutzen für sich selbst bereits zu erfahren angefangen hat, wird nicht so thöricht sein, sich dessen selber zu berauben und ihre ursprünglichen evangelischen Gerechtsame, nach Gottes Wort selber zu urtheilen und zu richten, sei es Lehre oder Leben ihrer Glieder, einen engen Ausschuß aus ihrem Mittel, er heiße nun Presbyterium, oder Kirchenvorstand, oder Kirchenrath, oder Kirchencollegium, in die Hände zu geben, um es an ihrer Statt zu verwalten. Und nicht minder thöricht wäre es, wenn eine solche Gemeinde, zudem bei unverglichener Lehre, dem Vorschlage der Buffalo Synode Gehör und Raum gäbe, zur Bildung eines allgemeinen Kirchengerichtes sich ihr anzuschließen; denn da die Urtheile desselben „wirkliche Richtersprüche“ sein sollen, so würde dadurch eine solche Gemeinde ihre von Christo theuer erworbenen evangelischen Gerechtsame verleugnen und sich mit ihrem Gewissen nicht zuerst und zuletzt an Gottes Wort, wie es lautet, sondern an menschliche Richter binden. —