# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S128 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 128 — ſo übergeben wir hiermit in Folge deshalb ſorgfältig angeſtellter Erwägung und gemäß der von uns gefaßten Beſchlüſſe das genannte Collegium zu Altenburg, ſoweit es bisher als unſere Stiftung angeſehen werden konnte oder durfte, der Ehrwürdigen Deutſchen Evangeliſch⸗Lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten in beſter Form, ſo daß es vom heutigen Tage an alleiniges Eigenthum dieſer Synode ſei und derſelben von nun an die Direction und Verwaltung der Anſtalt zuſtehe. Wir ſtellen jedoch bei dieſer Uebergabe in Uebereinſtimmung mit Cap. I. und II. unſerer Synodalconſtitution folgende Bedingungen auf: 1. Daß es für immer der lutheriſchen Kirche diene und nur ihr Pre⸗ diger und Lehrer erziehe. 2. Daß als alleiniges Lehrmittel in dem Collegio die deutſche Sprache angenommen ſei und unverbrüchlich bleibe. Wir beſcheiden uns jedoch, daß der auf den Gymnaſien und Univerſitäten in Deutſchland ſtattfindende Gebrauch der lateiniſchen Sprache bei ge⸗ wiſſen Lectionen auch im Seminar in Anwendung komme. 3. Daß die Anſtalt bleibe, was ſie gegenwärtig iſt, nämlich ein Gym⸗ naſium in den das Studium der Theologie vorbereitenden Wiſſen⸗ ſchaften und zur Bildung von Lehrern für höhere und niedere Schulen, in Verbindung mit einem theologiſchen Seminar, in wel⸗ chem die der wiſſenſchaftlichen Theologie ſich widmenden Zöglinge ihre letzte Ausbildung erhalten. Es können aber auch ſolche junge Leute, die ſich nicht der luthe⸗ riſchen Theologie zu widmen gedenken, das Gymnaſium benutzen. Doch ſollen die der Anſtalt ausgeſetzten Legate und gemachten Schen⸗ kungen ausſchließlich ſolchen Zöglingen zu Gute kommen, welche ſich zum Dienſt der lutheriſchen Kirche vorbereiten, und vom Genuß genannter Legate und Schenkungen Extraner, die das Gymnaſium zur Vorbereitung auf einen andern Lebensberuf beſuchen, ausge⸗ ſchloſſen ſein. Sollten in der Folge äußere Mittel es geſtatten und ſonſtige Um⸗ ſtände eintreten, welche es der Ehrw. Synode als zweckdienlich und dem Gedeihen der Anſtalt als förderlich erſcheinen laſſen, ſelbige auch auf andere Facultäts⸗Wiſſenſchaften zu erweitern; ſo ſind wir zwar im Voraus damit einverſtanden, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß hiebei nicht nur der gegenwärtig vorhandene Zweck als Hauptzweck ſtets im Auge behalten und in keiner Weiſe dabei benachtheiligt werde oder ſonſt irgendwie Schaden leide, ſondern daß alles Eigenthum der lutheriſchen theologiſchen Anſtalt ſelbiger ver⸗ bleibe und nur in deren Nutzen verwendet werde. 4. Da der dermalige Rector des College, Herr Candidat Jakob Gönner, im Jahre 1843 als Lehrer in unſerer Anſtalt in den das Studium der Theologie vorbereitenden Wiſſenſchaften förmlich be⸗ rufen worden iſt, ſo halten wir es als unſere Pflicht, auch dieſe Be⸗ dingung noch hinzuzufügen, daß die Ehrw. Synode in diejenige Verbindlichkeit, welche wir durch obige Vocation übernommen haben, ſtatt unſerer eintrete. Und wiewohl der dermalige Hülfslehrer, Herr Carl Julius Otto Nitzſchke, im Jahre 1847 in Rückſicht auf die geringen Subſiſtenz⸗ mittel unſerer Anſtalt nur interimiſtiſch berufen werden konnte, ſo können wir doch nicht umhin, hierbei anzuführen, daß die Annahme dieſes Berufs von Seiten desſelben unter den damaligen und jetzt