# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1850_S126 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 126 — 18. Desgleichen J. N. Volkert, Paſtor der lutheriſchen Gemeinde zu Wick⸗ liffe, Cook County, Ill. 19. Desgleichen der Miſſionar Auch von der Station Sibiwaing. 20. Desgleichen der Miſſionar Maier von der Station Shiboyangk. 21. Desgleichen der Paſtor Gruber zu Paitzdorf, Perry County, Mo. 22. Desgleichen der Profeſſor A. Biewend am College zu St. Louis. 23. Desgleichen der Rector Jakob Gönner zu St. Louis. 24. Desgleichen der Paſtor Geyer zu Watertown, Wis., nachdem die früher zwiſchen ihm und der Synode obwaltenden Bedenklichkeiten (ſ. I. Sy⸗ nodalbericht S. 9) beſeitigt worden. 25. Gleichfalls als berathendes Glied der Paſtor Reißner und 26. Desgleichen der Paſtor Kühne. 27. Desgleichen der Lehrer Eduard Roſchke zu St. Louis. 28. Desgleichen der Lehrer J. H. Bartling zu Addiſon, und 29. Desgleichen der Lehrer Julius Koch in Bern Townſhip bei Lancaſter, O. Die Herren Paſtoren Weyel und Böhm konnten, obwaltender Bedenken wegen, noch nicht aufgenommen werden; vom Herrn Paſtor Meißner aber, der ſich gleichfalls zur Aufnahme gemeldet, wurde gewünſcht, daß er zuvor eine Entlaſſung von der Indianapolis⸗Synode, zu der er bisher gehört, beibringe. Zuſätze zur Conſtitution. Die von No. 1—4 des vorjährigen Synodalberichts (S. 83) auf⸗ geführten Zuſätze zur Conſtitution ſind nicht von ſämmtlichen Gemeinden genehmigt worden; dagegen haben die No. 5. und 6. Aller Zuſtimmung er⸗ halten und werden daher als Zuſatz⸗Paragraphen betrachtet. Den geehrten Leſern das Nachſchlagen in den verſchiedenen früheren Synodalberichten zu erſparen, werden ſolche hier beigefügt. Sie lauten: (No. 5.) „Wenn den Cap. II, §§ 1. 2. 3. 4. 5. 6. angegebenen Bedin⸗ gungen der Mitgliedſchaft von Seiten der mit der Synode verbun⸗ denen Gemeinden oder ihrer Prediger entgegengehandelt wird, ſo kann nach vorhergegangener fruchtloſer Ermahnung nichts Anderes als Ausſchließung erfolgen, wodurch dann der Ausgeſchloſſene allen Antheil an dem Beſitzthum der Synode, den Unterrichtsanſtalten u. ſ. w. verliert. Dasſelbe trifft auch diejenigen, welche ſich aus irgend einem Grunde von der Synode trennen.“ (No. 6.) „Sollten zwiſchen den Synodalverſammlungen von einzelnen Predigern, ſeien ſie ſtimmberechtigte oder berathende Mitglieder, offenbare Aergerniſſe in Hinſicht auf Lehre oder Wandel gegeben und auf Vorhalten des Präſes und der andern Beamten nicht reu⸗ müthig er⸗ und bekannt und Beſſerung angelobt werden, ſo iſt der Präſes ermächtigt, ihre Mitgliedſchaft am Synodalkörper bis zur nächſten Sitzung vorläufig aufzuheben und dies ſein Verfahren auch zu veröffentlichen. Der Präſes iſt in dringenden Nothfällen er⸗ mächtigt, ſchon vorher öffentlich bekannt zu machen, daß das betref⸗ fende Glied in Unterſuchung ſei.“ Collegium zu Altenburg. (St. Louis.) Nachdem die Synode in ihren vorjährigen Sitzungen die Verlegung der Altenburger Anſtalt nach St. Louis und den Bau eines Seminargebäudes auf dem von der Gemeinde St. Louis geſchenkten Lande beſchloſſen, auch eine