# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S333 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 333 den Einzelnen gesündigt hat, so hat er sich zunächst vor zweierlei zu hüten, einmal nämlich davor, daß er im obschwebenden Handel Privatklagen des einen oder andern d. i. des beleidigenden oder des beleidigten Theils annehme (vielmehr ist es seine Pflicht, hier, wie sonstig, alle Zuträgerei des Einzelnen wider Einzelne auf das Entschiedenste abzuweisen und den vorgeblich oder wirklich Beleidigten auf die Ordnung Christi in Matth. 18, 15. hinzuweisen) auch nicht beim Fortgang der Kirchenzucht zum zweiten Grade der brüderlichen Vermahnung und Bestrafung der eine der mitvermahnenden Zeugen sei, sodann davor, daß er seine seelsorgerliche Vermittelung weigere, falls, ohne sein Zuthun, im Verlaufe der Sache beide Theile eins werden, dieselbe zu suchen; denn kann auf diese Weise eine wahrhast christliche und brüderliche Versöhnung zu Stande kommen, so ist ja der Zweck der Liebe, gleichsam mit dem Aufwande geringerer Mittel, als wenn die Sache vor die Gemeinde käme, eben so vollständig erreicht und das Liebesband zwischen dem Hirten und den betreffenden Schafen Christi um so mehr befestigt. Doch gilt es in diesem Falle, daß der Seelsorger gebührende Vorsicht anwende, die Sache nicht zum friedlichen Austrag zu drängen, und zuvor, auch, wo es Noth ist, mit der heilsamen Schärfe des Gesetzes, Schritt vor Schritt die Gewissen zu berichten und eine gründliche reumüthige Erkenntniß der Sünde in dem Schuldigen zu bewirken und darnach Herz und Willen zum aufrichtigen Bekennen und Abbitten zu bewegen. Denn es ist thöricht und weder dem Gesetze, noch dem Evangelio gemäß gehandelt, wenn, ohne solche Vorsicht und Sorgfalt, auf menschliche Weise der Bruch gleichsam nur äußerlich zugeschmiert und verklebt, aber nicht innerlich durch das scharfe Beizmittel des Gesetzes und die Salbe des Evangeliums gründlich ausgeheilt wird, da bei geringer äußerlicher Veranlassung später der Schaden um so verderblicher ausbricht. In Betreff nun der gröberen offenbaren Aergernisse einzelner Gemeindeglieder, so ist es ja gewiß, daß solche vor die Gemeinde kommen, und, so sie bereits christlich und kirchlich so weit herangereift ist, von derselben gehandelt werden müssen. Doch ist es keineswegs dem Pastor verboten, vielmehr dem evangelischen Sinne und Geiste gemäß, vorher zu dem Sünder zu gehen oder ihn zu sich zu fordern, um seelsorgerlich mit ihm zu handeln, sei es, um die häufig nach dem Sündenfall eintretende zeitweilige Verhärtung, ob Gott will, zu brechen oder im Falle bereits eintretender Reue, je nach Umständen Verschärfung oder Tröstung eintreten zu lassen, jedenfalls aber den Schuldigen dahin zu bringen, zuerst zu erkennen, daß ein öffentliches Aergerniß auch eine öffentliche Sühne fordere und sodann seine Willigkeit zu erklären, mit Besiegung aller falschen Schaam diese Sühne auch zu leisten. Denn ohne solche seelsorgerliche Bemühung könnte es sonst leicht geschehen, daß, im Falle bereits eingetretener Verhärtung des Schuldigen, dieser sich beharrlich weigert, vor die Gemeinde, ja auch nur vor den Kirchenvorstand zu kommen. Thut aber der Pastor redlich das Seinige, so trägt der Schuldige allein die neue Schuld seiner Weigerung.