# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1849_S98 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 98 — telbare Berufung zum Predigtamt ſtattgefunden habe, und auch bis an das Ende nicht wieder ſtattfinden werde. Zum 2ten Haupttheil. Die Miſſourier: „Wir möchten nicht ſagen, daß Gott durch das öffentliche Kirchenamt mit uns handeln wolle, ſondern durch das Wort; das Amt aber iſt die Ordnung, die er zur Verkündigung ſeines Wortes eingeſetzt hat, welches aber auch außer dem öffentlichen Amte kräftig ſein kann, ſo daß wir aus Schrift und Erfahrung wiſſen, wie er ſich in Fällen der Noth, um durch ſein Wort mit den Menſchen zu handeln, auch ſolcher Menſchen bedienen will, die nicht im öffentlichen Amte ſtehen. So ſind die Einſetzungsworte bei Verwaltung der heiligen Sacramente auch nicht wegen des Amtes kräftig, zu welchem ſich der HErr bekennt, ſondern das Wort iſt an ſich kräftig (Hebr. 4.). Am allerwenigſten können die Prediger durch ihr Amt bewirken, daß Brod und Wein im Abendmahl wirklich geſeg⸗ net und Leib und Blut Chriſti darin mitgetheilt werde; es iſt ausdrücklich Lehre unſerer Kirche nach Gottes Wort, daß unſer Glaube und Sacrament nicht auf der Perſon ſtehe, ſie ſei nicht nur fromm oder böſe, ſondern auch geweiht oder ungeweiht, berufen oder eingeſchlichen. Luther lehrt: „Wenn gleich der Teufel ſelbſt käme“ u. ſ. w. Luther ſagt weiter: „Es muß unſer Glaube und Sacrament nicht auf der Perſon ſtehen, ſie ſei fromm oder böſe, geweiht oder ungeweiht, berufen oder eingeſchlichen“ u. ſ. w. Dabei aber billigt es derſelbe Luther dennoch nicht, daß ein Hausvater an Kranken⸗ und Sterbebetten das heilige Abendmahl reiche.“ Gegen den dritten Theil des Hirtenbriefes beanſpruchen die Miſſourier für eine chriſtliche Gemeinde das Recht der Unabhängigkeit, wie es Luther namentlich in dem Sendſchreiben an die Böhmen weiter ausführt. Sie ſetzen hinzu: „Allerdings iſt ja nicht zu leugnen — — — Kirchenordnun⸗ gen unterwirft.“ S. 31. 32. Ueber die letzten Bemerkungen des Hirten⸗ briefes ſchreiben die Miſſourier Folgendes: „Was den Inhalt derſelben ſelbſt betrifft“ ꝛc. S. 33—35. Theilung der Synode. In vorjähriger Synodalverſammlung wurde ſchon der Antrag geſtellt, die Synode in zwei Diſtrictsſynoden zu theilen; die Synode weigerte ſich aber, auf dieſen Antrag einzugehen, weil ihr eine ſolche Theilung als noch unzeitig erſchien. Da nun in diesjähriger Synodalverſammlung die Sache auf's Neue angeregt wurde, ſo beſchloß die Synode, dieſen Gegenſtand in nähere Erwägung zu ziehen. Für die Theilung der Synode wurde namentlich und hauptſächlich die Schwierigkeit hervorgehoben, mit welcher der Beſuch der jährlichen Synodal⸗ verſammlung, bei ſo weiter Entfernung, für viele Mitglieder verbunden ſei, indem unbemittelte Prediger und Gemeinden die nöthigen Reiſekoſten nicht erſchwingen könnten. Dagegen wurde auf der andern Seite hingewieſen auf einen der Haupt⸗ zwecke unſerer Synodalverbindung, „daß ſich die mancherlei Gaben zu gemeinſamem Nutzen erzeigen ſollen“, ſowie auf die Gefahr, daß bei voreiliger Theilung der Synode ſehr leicht verſchiedene und ſich widerſtrebende Rich⸗ tungen aufkommen und ſich feſtſetzen könnten. Nach Austauſch der verſchiedenen Anſichten und Beleuchtung der betref⸗ fenden Gründe kam die Synode endlich zu dem Schluſſe, daß eine ſolche Theilung jetzt noch nicht geſchehen dürfe, und beauftragte den Paſtor Crämer, die Gründe für und wider ſchriftlich auseinanderzuſetzen. Dieſe Schrift wurde denn auch ſpäter vorgelegt und als Votum der Synode angenommen.