# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1849_S96 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 96 — eigenen und der Kirche Heil, den Schaden der Kirche abzuwenden. 3. daß er von den bereits vorhandenen treuen Dienern der Kirche verſucht ſei, daß man ſeine Zeugniſſe über ſeinen genoſſenen Unterricht und Wandel wohl durch⸗ geſehen, ihn auch eine Zeitlang in ſeinem Wandel beobachtet habe, wobei man ihm geringere Aemter in der Kirche übertragen könne, als z. B. Vor⸗ ſingen, Vorleſen ꝛc. 4. daß er von den bereits vorhandenen Kirchendienern zum Kirchendienſt zugelaſſen werde. 5. daß er nach Art. 6. vor die bereits vorhandenen Kirchendiener geſtellt werde, welche noch einmal in Gegenwart der Gemeinde ein Examen mit ihm halten müſſen, nicht um die Erkenntniß zu erforſchen, ſondern damit die Gemeinde hört, was für ein Bekenntniß er ablegt und daß er kein Neuling ſei. 6. daß ihm die bereits vorhandenen Kirchendiener die Hände auflegen, d. h. ihn ordiniren, wie nach der Agende der Kirche gebräuchlich iſt, und ihm das Kirchenamt im Namen des dreieinigen Gottes überantworten, wie der HErr Chriſtus ſelbſt ſeine Jünger Matth. 28. und Luc. 24. ordinirt hat. 7. daß er bei der Gemeinde, bei welcher er öffentlich dienen ſoll, eingeführt d. i. inveſtirt oder confirmirt wird, wobei er ſich der Gemeine mit ſeiner Treue zuſagt und die Gemeine ſich ihm mit ihrer Treue und ihrem Gehorſam in allen Dingen verbindet, die nicht wider Got⸗ tes Wort ſind. Hierbei macht Hr. Paſtor Grabau die Anmerkung: was wider und nicht wider Gottes Wort ſei, entſcheidet kein einzelnes Glied der Kirche, ſondern die Kirche ſelbſt in ihren Symbolen und Kirchenordnungen. Dies ſei die göttliche Ordnung des rite vocatus, von welcher Dr. Luther ſage, daß ſie die Apoſtel und ihre Schüler ſo gehalten und daß ſie ſo bleiben müſſe, bis zum jüngſten Tag. Cap. II. des Hirtenbriefs handelt von der großen Nothwendigkeit des rechten Berufs, wobei Hr. Paſtor Graubau unter anderm behauptet, die Worte der Einſetzung ſeien kräftig wegen des Amtes, zu welchem der HErr ſich bekenne; denn in dem Amte liege das Zeugniß Chriſti, ſeine einmal ge⸗ machte Einſetzung, Abſolution und Sacramente auf Erden fort und fort durch das dabei gebrauchte Wort verwirklichen und darreichen zu wollen. Herr Paſtor Grabau ſchreibt, indem er ſich auf den apoſtoliſchen Ausdruck beruft: „Der geſegnete Kelch, welchen wir ſegnen“: „Mithin ſind wir über⸗ zeugt, daß ein von der Gemeine willkürlich aufgeworfener Mann weder die Abſolution geben, noch den Leib und das Blut Chriſti austheilen könne, ſondern daß er eitel Brod und Wein gibt, denn Chriſtus bekennt ſich zu ſei⸗ ner göttlichen, unumſtößlichen Ordnung, nicht zu unſerer Willkür und Un⸗ ordnung. Auf dem Kranken⸗ und Sterbebette, wo kein Kirchendiener iſt, kann jeder Hausvater es auch ohne Amt und Agende reichen.“ Cap. III. behauptet Herr Paſtor Grabau: Wenn eine einzelne Kirchen⸗ gemeine für ſich allein willkürlich aus ihrer Mitte einen ungelehrten, unge⸗ prüften und unvorbereiteten Mann zum öffentlichen Kirchenamt durch die bloße Kraft der Stimmenmehrheit herausgreife und aufwerfe, ſo habe ſolches vor Gott nicht die geringſte Gültigkeit, ſondern ſei eitel Unfug. Herr Paſtor Grabau nennt den, welchen die Gemeine aufwirft, einen Unberufenen. Er räth, die Kinder, ſo ſie geſund ſind, ungetauft zu laſſen bis zur Ankunft eines Kirchendieners, desgleichen auch der Schließung der Ehebündniſſe, ſo es irgend möglich, unter dem Beiſtande Gottes ſo lange ſich zu begeben, oder doch die kirchliche Trauung noch nachzuholen. Alles, was gegen die alten lutheriſchen Kirchenordnungen iſt, muß als Neuerung betrachtet und nicht eingeführt werden in Betreff der Amtsverwaltung der Aelteſten und Schul⸗ meiſter. Wenn der Paſtor auf Irrthümer in der Lehre kommt, ſo ſoll die Gemeinde noch nicht das Urtheil ſprechen, ſondern das Urtheil in der Lehre