# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1849_S94 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 94 — ſchaft den Vorſitz führt. In ſeiner Abweſenheit ernennt die Ver⸗ ſammlung einen Vorſitzer pro tempore. b. einen Schreiber, der, wenn anweſend, das Protokoll bei den Verſammlungen des Collegiums und der Geſellſchaft führt, das Archiv in Gewahrſam nimmt, die Correſpondenz der Geſellſchaft führt und einen jährlichen Bericht über die Wirkſamkeit der Geſell⸗ ſchaft liefert; c. einen am Druckorte wohnenden Geſchäftsführer, der die Gelder der Geſellſchaft einnimmt und nach ſchriftlicher Anweiſung einer Majorität des Collegiums verwendet, darüber genaue Rechnung führt, die Druckerei überwacht, die Verſendung der Schriften beſorgt, darüber ebenfalls genaue Rechnung führt, und dem Schreiber des Collegiums vierteljährlichen, der Geſellſchaft ſelbſt aber jährlichen Bericht über den Zuſtand der Caſſe, der Druckerei u. ſ. w. liefert. Der Geſchäftsführer hat eine von dem Verlagscollegium nach den Umſtänden zu beſtimmende Bürgſchaft zu leiſten, für deren Zuläng⸗ lichkeit die Mitglieder des Verlagscollegiums ſelbſt mit ihrem liegen⸗ den und beweglichen Eigenthum verantwortlich ſind. § 13. Das Verlagscollegium hält jährlich zur Zeit und an dem Orte der Generalverſammlung eine regelmäßige Verſammlung, kann ſich aber auch außerdem in dringenden Nothfällen auf Veranlaſſung des Vorſitzers zu jeder Zeit außerordentlich verſammeln. § 14. Sollte zu irgend einer Zeit eine Vacanz im Verlagscollegium oder dem Beamtenperſonale eintreten, ſo wird dieſelbe durch ein vom Collegium zu beſtimmendes Glied der Geſellſchaft ausgefüllt. § 15. Außer dem sub § 12. c. erwähnten Geſchäftsführer, deſſen Gehalt vom Verlagscollegium feſtzuſtellen iſt, ſoll kein Beamter Vergütung erhalten. § 16. Bei allen Abſtimmungen, mit Ausnahme des § 11. erwähnten Falls, entſcheidet Stimmenmehrheit, und berechtigt dabei der Beſitz einer jeden Actie zur Abgabe einer Stimme, inſoweit der Beſitzer einer ſolchen Actie Glied der Geſellſchaft iſt. Abweſende können durch ein Glied der Geſellſchaft ſich vertreten laſſen, was indeß ſchriftlich nachzuweiſen iſt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet der Vorſitzer. § 17. Veränderungen dieſer Verfaſſung oder Zuſätze zu derſelben können nur in regelmäßiger, jährlicher Verſammlung der Geſellſchaft unter Zuſtim⸗ mung der Beſitzer von mindeſtens zwei Dritteln aller Actien bewerkſtelligt werden, mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der in § 1. ausgeſprochene Zweck, ſowie die in § 2. dargelegten Bedingungen zur Mitgliedſchaft, die § 11. gemachten Beſtimmungen und dieſer § 17. ſelbſt unverändert bleiben. Grabau'ſcher Hirtenbrief. Auf den Antrag einiger Synodalglieder, daß die Synode ein Gutach⸗ ten abgeben möge über die von einigen Paſtoren in Miſſouri kürzlich heraus⸗ gegebene Schrift, enthaltend den Grabau'ſchen Hirtenbrief nebſt andern auf denſelben bezüglichen Schriften, wurde eine Committee ernannt, jene Schrift vorläufig zu prüfen und darüber an die Synode zu berichten. Dieſe Com⸗ mittee legte denn auch ſpäter ihren Bericht der Synode zur weitern Berathung vor, wobei ſie bemerkte, daß es ihr, bei dem Umfange der Schrift, aus Mangel an Zeit nicht möglich geweſen ſei, einen vollſtändigen Bericht zu liefern, und deshalb der Synode empfahl, in den noch zu haltenden Pa⸗ ſtoralconferenzen die Schrift gemeinſchaftlich durchzugehen.