# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1849_S93 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 93 — dritte Perſon übergehen können, aber dieſelbe nur dann zum Glied der Ge⸗ ſellſchaft machen, wenn die sub § 2 genannten Bedingungen ſtattfinden. Solche, die bei Ankauf einer oder mehrerer Actien zwar nach § 2 zur Glied⸗ ſchaft berechtigt ſind, ſpäter aber etwa aus dem Synodalverbande treten, oder aufhören, Glieder einer zur Synode gehörenden, oder von einem Synodalen bedienten Gemeinde zu ſein, hören damit auch, unbeſchadet der Gültigkeit ihrer Actien, zugleich auf, Glieder der Gemeinſchaft zu ſein. § 4. Das zur Erreichung des Zweckes der Geſellſchaft nöthige Capital ſoll durch den Verkauf von Actien, jede zu 5 Dollars, beſchafft werden. So⸗ bald 140 Actien untergebracht ſind, ſollen die Operationen der Geſell⸗ ſchaft beginnen. § 5. Die Actien werden terminweiſe von der Geſellſchaft durch Lieferung in ihrem Verlage erſchienener Schriften eingelöſ't. § 6. Sollte ſich nach Einlöſung aller Actien und Zahlung aller Ver⸗ bindlichkeiten der Geſellſchaft ein beträchtlicher Ueberſchuß vorfinden, ſo ſoll, nach Entſcheidung der regelmäßigen jährlichen Generalverſammlung, dem Inhaber einer jeden Actie eine, in Druckſachen zahlbare, Prämie zuer⸗ kannt werden. § 7. Nach Einlöſung aller Actien und Zahlung aller Schulden, ſowie reſp. Vertheilung der Prämien, wird das Vermögen der Geſellſchaft Eigen⸗ thum der evang.⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri ꝛc. unter der Bedingung, daß dieſelbe: a. der Geſellſchaft während ihres Beſtandes den Druck ihrer Synodal⸗ verhandlungen und anderer Druckarbeiten, mit Ausnahme des „Lutheraners“, zu den üblichen Preiſen übertrage; b. bei Uebernahme des Vermögens den in § 1 ausgeſprochenen Zweck allezeit verfolge. § 8. Drei Fünftel des Betrags einer jeden Actie werden ſogleich, der Reſt innerhalb fünf Monaten eingezahlt. § 9. Die Geſellſchaft verſammelt ſich jährlich um die Zeit und an dem Orte der Synodalverſammlung und wählt auf je drei Jahre ein aus acht Gliedern der Geſellſchaft beſtehendes Verlagscollegium, von denen mindeſtens vier dem Lehrſtande angehören müſſen. § 10. Es iſt Pflicht des Verlagscollegiums: a. die Geſammtrechte der Geſellſchaft zu wahren; b. den Ankauf einer Druckerei ꝛc. zu beſorgen, ſobald 800 Dollars zu dieſem Zwecke in der Kaſſe disponibel ſind; c. die Aufſicht über das Geſchäft der Geſellſchaft zu führen; d. die Auswahl der zu druckenden Schriften, Correctur ꝛc. zu beſorgen; e. nach erhaltenem Berichte des Geſchäftsführers die Preiſe der ver⸗ legten Schriften feſtzuſetzen, wobei das Collegium den Zweck der Geſellſchaft immer im Auge zu behalten hat, rechtgläubige Schriften zu möglichſt niedrigen Preiſen zu verbreiten. § 11. Hat das Verlagscollegium ſich über den Druck einer Schrift ver⸗ einigt, ſo zeigt es den beabſichtigten Verlag derſelben im „Lutheraner“ an. Jedes Glied hat das Recht, gegen den Druck ſolcher Schrift innerhalb zwei Monaten nach Erſcheinen der betreffenden Anzeige beim Schreiber der Geſell⸗ ſchaft Proteſt einzulegen; ſollte die Hälfte der Glieder der Geſellſchaft alſo proteſtiren, ſo unterbleibt der Verlag ſolcher Schrift. § 12. Das Verlagscollegium wählt aus ſeiner Mitte auf je drei Jahre: a. einen Vorſitzer, der ſowohl in den Verſammlungen des Colle⸗ giums, als auch bei der jährlichen Generalverſammlung der Geſell⸗