# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S62 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 62 — Synodalſiegel. Es wurde darauf angetragen und von der Synode beſchloſſen, zwei Synodalſiegel anzuſchaffen, und unter den von der betreffenden Committee dazu in Vorſchlag gebrachten Emblemen wählte die Synode, als für ihren Zweck am meiſten geeignet, folgendes: „Chriſtus als Weinſtock, Joh. 15.“ Zuſätze zur Conſtitution. Da es von einigen Predigern verſäumt worden war, über die im vorigen Jahre beſchloſſenen, im Synodalberichte Seite 6 und 7 veröffentlichten Zu⸗ ſätze zur Conſtitution ihre Gemeinden zu befragen, oder doch deren zuſtim⸗ mende oder zurückweiſende Erklärung über jene Zuſätze an die Synode ein⸗ zuſenden, ſo wurde der Secretär beauftragt, die betreffenden Prediger ſchrift⸗ lich aufzufordern, jene Erklärung binnen 6 Wochen an ihn einzuſenden. (Der Secretär hat denſelben ſogleich geſchrieben, aber in der feſtgeſetzten Zeit keine Antwort erhalten.) Der Deputirte von St. Louis, F. W. Barthel, beantragte zur Ver⸗ hütung ähnlicher Verſäumniſſe folgenden Beſchluß, der von der Synode angenommen wurde: „Die Erklärung auf die von der Synode zur Conſtitution beſchloſſe⸗ nen Abänderungen und Zuſätze ſind von ſämmtlichen ſtimmberechtigten Gemeinden entweder vor dem Beginn der nächſten Synodalverſamm⸗ lung an den Präſes ſchriftlich einzuſenden, oder beim Anfang derſelben in gleicher Weiſe an denſelben abzugeben. Diejenige Gemeinde, welche mit dieſer Erklärung zurückbleibt, wird als zuſtimmend erachtet.“ Außer dem in dieſem Synodalbericht in Betreff der Streichung der Satzes in der Conſtitution Cap. V. § 14.: „Wo die Privatbeichte bereits beſteht — beibehalten werden“ — muß in dieſem Jahre den Gemeinden noch folgender Synodalbeſchluß zur Annahme oder Zurückweiſung vorgelegt werden: „Wenn den Cap. II. §§ 1. 2. 3. 4. 5. 6. angegebenen Bedingungen der Mitgliedſchaft von Seiten der mit der Synode verbundenen Gemein⸗ den oder ihrer Prediger entgegengehandelt wird, ſo kann nach vorher⸗ gegangener fruchtloſer Ermahnung nichts anders als Ausſchließung erfolgen, wodurch dann der Ausgeſchloſſene allen Antheil an dem Beſitz⸗ thum der Synode, den Unterrichtsanſtalten u. ſ. w. verliert. Dasſelbe betrifft auch diejenigen, welche ſich aus irgend welchem Grunde von der Synode trennen.“ Unterſtützung der Lehranſtalten. Nicht nur die Gemeinde zu St. Louis hat ſich ſehr bereitwillig gezeigt, für die dortige Anſtalt bedeutende Hülfsquellen zu eröffnen, ſondern auch der Deputirte von Baltimore F. Bühler machte der Synode das gütige Anerbie⸗ ten, ihr zum Behuf ihrer Lehranſtalten zwei Baulotten in Dayton, O., zu ſchenken, wofür die Synode demſelben ihren herzlichen Dank ausſprach. Zur fernern Unterſtützung beider Seminare beſchloß die Synode, durch ihre Prediger in den Gemeinden eine Collecte veranſtalten zu laſſen, damit ein Jeder Gelegenheit erhalte, nach ſeinen Kräften dazu beizuſteuern.