# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S57 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 57 — Wir können aber der Meinung, daß der Katechismus beizubehalten ſei, aus folgenden Gründen nicht beipflichten: 1. weil die erwähnte Stelle des Katechismus dem Mißverſtande unter⸗ worfen iſt, als ob eben doch die Macht, Sünde zu vergeben, dem Predigtamt ausſchließlich zugeſprochen werde, wie denn auch offenbar Herr Paſtor Krauſe und ſeine geiſtesverwandten Amtsbrüder in dortiger Gegend dieſen Mißverſtand zu großem Schaden ihrer Gemeinden feſtgehalten haben; 2. iſt kein Grund vorhanden, warum von der ältern und nach Matth. 18, 17. 18. offenbar bibliſchen Faſſung der Lehre vom Amt der Schlüſſel, wie ſie in unſern gewöhnlichen lutheriſchen Katechismen enthalten, abge⸗ wichen werden ſollte, nach welcher es eine Kirchengewalt iſt, die Chriſtus ſeiner ganzen Kirche auf Erden gegeben hat, — da vielmehr auch in dieſem Lande und in dortigen Umgebungen Gründe vorhanden ſind, dieſe Lehre entſchieden zu bekennen; 3. iſt es gegen die vom ſel. Luther in ſeiner Vorrede zum kleinen Kate⸗ chismus ſo ſehr empfohlene Lehrweisheit, nach welcher man um der Ein⸗ fältigen willen immer bei einerlei Form und Weiſe im Katechismus ver⸗ bleiben ſoll; 4. ſind auch ohne Zweifel die von den unterzeichneten Gemeindegliedern angeführten Beweisquellen aus Luther und der Pommerſchen Kirchenordnung nicht anders zu verſtehen, als daß die Schlüſſelgewalt nicht ausſchließlich dem Predigtamt gegeben ſei; — und wenn Dr. Harleß in dem Aufſatz No. 13 des diesjährigen „Lutheraners“ die Stelle Joh. 20, 23. ausſchließ⸗ lich darauf bezieht, ſo führt er doch zugleich die Auslegung Andrer an, die dieſe Stelle auf die ganze Kirche beziehen. — Herr Paſtor Keyl wird am Beſten die ausführlichen Belege aus den Bekenntnißſchriften und andern rechtgläubigen Zeugniſſen unſrer Kirche hier⸗ über an Ort und Stelle vorlegen, oder bereits vorgelegt, und dabei nach⸗ gewieſen haben, daß das Predigtamt nur die öffentliche Ausübung der Schlüſſelgewalt habe, welche der ganzen Kirche gegeben iſt. Weil nun Luthers Unterricht von der Beichte in jenem Pommerſchen Katechismus nicht nur gänzlich fehlt, da er ſich doch in dem kleinen Kate⸗ chismus, auf welchen, ſo wie auf die andern ſymboliſchen Bücher Paſtor Keyl von ſeiner Gemeinde berufen worden iſt, gar wohl findet, ſondern auch jene mehrerwähnte Stelle im Pommerſchen Katechismus dem Mißverſtande unter⸗ worfen iſt, — ſo mußte Herr Paſtor Keyl allerdings ſein Gewiſſen verwahren und, ſeiner Vocation gemäß, auf dem unverletzten Inhalt des lutheriſchen Katechismus beſtehen. Wir müſſen darum ihm völlig darin beiſtimmen, daß er bei der betref⸗ fenden Streitfrage, nach Anweiſung der Vorrede zur Concordienformel, den Worten und der Sache nach, bei dem reinen Bekenntniß geblieben iſt, das⸗ ſelbe mit gründlicher Belehrung dargelegt, und doch die Gewiſſen Derer, welche ſich nicht ſogleich darein finden konnten, auf keine Weiſe gedrängt hat. Wir wünſchen und hoffen, daß auch die mehrerwähnten ſechszehn Glie⸗ der ſeiner Gemeinde, ſo wie der größere Theil dieſer Gemeinde bereits gethan hat, ſich ebenfalls von der Wahrheit der dargelegten obigen Gründe über⸗ zeugen, vor allen Spaltungen ſich hüten und die Einigkeit mit ihrem Seel⸗ ſorger, ihren Brüdern und der ganzen lutheriſchen rechtgläubigen Kirche gern und fleißig bewahren werden. Dazu helfe ihnen der barmherzige Gott durch Beiſtand ſeines Heiligen Geiſtes um unſers HErrn JEſu Chriſti willen.