# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S55 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 55 — die Taufe ſelbſt nicht ungültig wird. Gerathener iſt es jedoch, wenn dem Paſtor zuvor angezeigt wird, wer diejenigen ſind, die zu dieſer Handlung ein⸗ geladen werden ſollen. — Wenn aber gefragt wird, ob auch Irrgläubige zuzulaſſen ſind, ſo iſt wohl zu unterſcheiden, ob ſie unverbeſſerlich, Läſterer und offenbare Spötter ſind, oder ob ſie ſich weiſen und lehren laſſen. Nicht jene, ſondern dieſe halten wir für zuläſſig, denn ſie billigen durch ihre Gegen⸗ wart unſere Taufe, und erkennen hiemit das Vorhandenſein der Kirche bei uns an und können gewonnen werden. Auch wird in dieſem Falle das Kind nicht zur irrgläubigen Religion verbunden, ſondern der falſchgläubige Tauf⸗ zeuge verpflichtet ſich vielmehr zu dem Glauben und Bekenntniß des apoſto⸗ liſchen Symbolums. Wenn demnach die Beobachtung eines Brauchs, der an ſich zu den Mitteldingen gehört, der Taufe ſelbſt weder etwas gibt noch nimmt, — wenn ferner die Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Täufers ſelbſt weder nützt noch ſchadet, um ſo viel weniger kann der Irrthum der Tauf⸗ zeugen dem Sacrament irgend einen Eintrag thun. Darum ſoll man Rück⸗ ſicht nehmen auf die Einfältigen, Schwachen und diejenigen, bei welchen Hoffnung der Beſſerung iſt, und nicht immer die Schärfe und das ſtrengſte Recht walten laſſen, beſonders da, wo Zeit, Ort, Perſon und andere Umſtände dafür ſprechen und keine Gefahr des Aergerniſſes dabei iſt.“ Bezüglich der Trauung iſt die Committee der Ueberzeugung, daß, wenn nicht etwa verbotene Verwandtſchaftsgrade, wodurch die Ehe überhaupt unzuläſſig würde, wovon hier indeß nicht die Frage iſt, ſtattfinden, der Die⸗ ner der Kirche auch denen die Einſegnung der Ehe nicht verſagen kann, die nicht zur Kirche gehören, weil die Ehe nicht ein Gnadengut iſt, welches Chri⸗ ſtus blos ſeiner Kirche gegeben hätte, ſondern eine göttliche Stiftung für alle Menſchen, und weil Gott über dieſen Stand im Allgemeinen ſeinen Segen ausgeſprochen hat. Die Committee fügt ein desfallſiges „Bedenken“ Speners bei, Buch 4, S. 694: „So beſteht ſie (die Handlung des Predigers bei der Trauung) nun in nichts anderem, als daß in Gottes Namen die Ehe, die die Perſonen unter⸗ einander geſchloſſen haben, dahin beſtätigt wird, daß ſie ihr Lebtage unge⸗ trennt bei einander leben ſollen, und ihre Beiwohnung von anderer Unver⸗ bundener Vermiſchung und vaga libidine unterſchieden werde, — daß ſie, wo ſie im übrigen in Seiner Furcht geſchieht, Gott nicht mißfällig ſei. Die⸗ ſes kann ich nun an ſich ſelbſt nicht für ein evangeliſches Gnadengut halten; denn eine ſolche Abſonderung der Ehe von anderer außerehelicher Ver⸗ miſchung will Gott unter dem ganzen Menſchengeſchlechte haben und leihet alſo gern ſeinen Namen zur Vollſtreckung ſeiner Einſetzung; — ob ich wohl gern geſtehe, daß dieſe allgemeine göttliche Ordnung von den Gläubigen geheiligt werde. Indeſſen iſt jenes erſte ſchon genug, daß ich ohne Enthei⸗ ligung göttlichen Namens die auch außer der Gnade ſtehenden Eheleute trauen darf. Was den Segen anlangt, wird er im Namen des HErrn anerboten; machen nun die Leute ſich ſelbſt unfähig, iſt die Schuld ihr, und kehret unſer Friede wieder zu uns. Matth. 10, 13.“ Fragt nun Paſtor Hattſtädt noch, wie es mit Leichenpredigten zu halten iſt, ſo legt die Committee Folgendes als ihre Ueberzeugung vor: Diejenigen Ketzer, welche ihre Irrthümer halsſtarrig vertheidigen, ausbreiten und die Wahrheit verläſtern, ſollen, nach dem allgemeinen Urtheil unſrer alten Theo⸗ logen, nicht mit unſern Kirchenceremonien begraben werden. Sind aber die Irrgläubigen ſolche, die aus bloßer Unwiſſenheit in einigen Stücken der chriſtlichen Wahrheit geirrt, dennoch aber bei ihrem Tode ſich auf Chriſtum und ſein Verdienſt allein verlaſſen haben, ſo ſoll man ihnen ein chriſtliches