# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 54 — Schreiben an Paſtor W. Hattſtädt. Die achte Committee, beauftragt, die Frage des Paſtors W. Hattſtädt zu beantworten, ob er Taufe, Trauung und Leichenpredigten übernehmen könne, wenn er von früheren, jetzt von ſeiner Gemeinde abgetretenen, Gliedern darum angegangen werde, legte der Synode ihr Gutachten darüber vor, welches von dieſer beiſtimmend angenommen wurde. Was zuerſt die Taufe der Kinder ſolcher Leute betrifft, ſo muß die Frage mit „ja“ beantwortet werden, indem hier allein der Befehl des HErrn Chriſti, daß die Kinder getauft werden ſollen, und die große Noth der letztern anzu⸗ ſehen iſt. Als ein wichtiges Zeugniß hierfür mag gelten, was darüber Hart⸗ mann in ſeinem Pastorale Evangelicum, Buch 3, Cap. 26, § 13, ſagt: „So kann auch ein Diener des Worts die Kinder der Ketzer taufen, wenn letztere nicht erklären, daß ſie ihre Kinder nach der väterlichen Gewalt, in welcher ſie bleiben, in ihrer Ketzerei auferziehen würden, und nicht verlangen, daß in der Handlung der Taufe ſelber eine Veränderung (correctio) ſtatt⸗ finde. Es iſt aber ein Unterſchied zu machen, ob die Ketzerei die weſentlichen Dinge der Taufe betrifft, oder nur die unweſentlichen Dinge. Nicht den Kindern jener Ketzer, ſondern den Kindern der letztern iſt die Taufe zu erthei⸗ len, weil die Kinder derjenigen Ketzer, welche die weſentlichen Dinge der Taufe beibehalten, in der Kirche geboren ſind; denn wo die wahre Taufe iſt, da iſt auch die wahre Kirche; jedes Kind aber, das in der Kirche iſt, ſoll getauft werden. Daher ſind auch die Kinder eines Abtrünnigen, der noch in der Parochie wohnt, zu taufen, weil die Verweigerung der Taufe kein geeignetes Mittel iſt, einen Menſchen zurückzubringen und zu bekehren, noch der Sohn die Miſſethat des Vaters tragen ſoll. Heſek. 18, 20. Ja ſogar die Kinder der Excommunicirten ſind zur Taufe zuzulaſſen, obgleich einige Strengere von den Reformirten darüber ſpotten.“ Ferner findet ſich in einem Gutachten der Wittenberger theologiſchen Facultät vom Jahre 1619 folgende Stelle aus der alten Sächſiſchen Kirchen⸗ ordnung: „Es ſoll auch kein Pfarrer oder Kirchendiener die junge Kindlein um ihrer Eltern Sünde und Unbußfertigkeit willen mit der heiligen Taufe aufziehen (d. i. verziehen), oder aber allerdings ungetauft liegen und ſterben laſſen.“ Obwohl nun Paſtor Hattſtädt in ſeiner Frage der Taufpathen keine Erwähnung thut, ſo hält die Committee es doch für geeignet, bei dieſer Ge⸗ legenheit auch hierüber ein Zeugniß aus dem zuerſt angeführten Werke, Buch 3, Cap. 27, vorzulegen. Dort heißt es: „Was aber für Taufzeugen zu wählen und zuzulaſſen ſind, ſoll jetzt auch gehandelt werden; nämlich theils in Anſehung des Alters nicht Kinder (infantes), oder allzu junge Leute (juvenculi), ſondern ſolche, die das Geheimniß dieſes Sacraments und die Urſachen, warum ſie zur Pathenſchaft gezogen werden, verſtehen und ihre Pflicht gehörig erfüllen können; theils in Anſehung des Wandels nicht offen⸗ bar Laſterhafte (1 Cor. 5, 11. 2 Theſſ. 3, 6.), ſondern Rechtſchaffene, welche für die Unterweiſung und Auferziehung der Kinder Sorge tragen. Wenn aber aus Unverſtand der Eltern oder irgend einer andern Urſache das Gegen⸗ theil geſchähe, dürfen die Taufzeugen bei der Handlung ſelbſt nicht abgewieſen werden, ſondern wenn es geſchehen kann, ſoll der Taufzeuge zuvor ermahnt werden, daß er ſowohl die Wichtigkeit der Sache, die er auszurichten hat, als auch die Schwere der Sünde, in welche er (falls er in Unbußfertigkeit ver⸗ harren und dennoch Pathe ſein will) fallen würde, wohl bedenke, obwohl, wenn wirklich ein ſolcher Gottloſer zugelaſſen worden wäre, dennoch damit