# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S53 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 53 — die Abgefallenen wieder aufgenommen zu werden begehren. — Es ſcheint der Committee, die Conferenz hätte ihr Augenmerk vielmehr auf die Erhaltung der etwa Treugebliebenen richten ſollen; und dies dürfte am Beſten dadurch zu bewirken ſein, daß, wenn anders eine Willigkeit, der göttlichen Ordnung Folge zu leiſten, vorhanden, und das Bedürfniß einer guten Gemeinde⸗ Ordnung empfunden werde, die Gemeindeglieder ſelbſt zur Berathung gezo⸗ gen würden und nichts ohne ihre Zuſtimmung beſchloſſen werde. In der Vorausſetzung nun, daß die Conferenz einen Fingerzeig haben wollte, was ſie auf ſolchem Wege zu erzielen hätte, ſo bemerkt die Committee: 1. daß der Unterſchied zwiſchen den mehr oder weniger Schuldigen nicht überſehen werden dürfe; 2. daß die Grade der Vermahnung, nach Matth. 18, 15—18., niemals zu unterlaſſen ſeien; 3. daß keine Anforderung gemacht werde, die aus den allgemeinen Pflichten eines Chriſten nicht nothwendig folge; 4. daß kein Fall nach ſolchen Geſetzen einer Gemeindeordnung, ſo weit ſie nur menſchliche Ordnungen ſind, gerichtet werde, welche erſt nach dem Falle von der Gemeinde angenommen worden ſind; — daß aber dasjenige, was die Schrift ſelbſt mit unzweifelhaften Worten fordert, als längſt gege⸗ benes und alle Chriſten verbindendes Geſetz angeſehen werde. Gegen Solche, welche zurückkehren wollen, ſollte ſo viel als möglich gelinde verfahren werden; daher möchte eine ſeelſorgeriſche Beſprechung, etwaiges Bekenntniß vor dem Seelſorger und Anzeige davon durch Ver⸗ mittelung desſelben, einer öffentlichen Beſchämung vorzuziehen ſein. Was die Conferenz von einer gewiſſen Probezeit und thatſächlichen Be⸗ weiſen der Beſſerung, die bei Manchem abzuwarten ſei, ſo wie von einer öffentlichen Procedur bei der Wiederaufnahme ſagt, ſo wird bemerkt, daß im Allgemeinen das Bekenntniß hinreichen müſſe, wofern nicht namhafter Grund zum Mißtrauen vorhanden iſt, und daß äußerliche Proceduren in Sachen der Kirchenzucht in jeder Gemeinde nur in ſo weit anzuwenden ſeien, als ſolche zur Beilegung des ſonſt fortdauernden Aergerniſſes nöthig ſind. Was endlich die Erforderniſſe betrifft, welche die Conferenz einem wähl⸗ baren Gliede des Kirchenraths ſtellt, ſo hält die Synode dafür, daß, was Gaben und Kenntniſſe betrifft, nicht an alle Mitglieder des Kirchenraths gleiche Anſprüche zu machen ſeien. Uebrigens findet es die Synode unpaſſend, daß eine Predigerconferenz den Gemeinden vorſchlage, dem Kirchenrath die Macht zu geben, die von der Gemeinde vollzogene Wahl eines ſeiner Glieder verwerfen zu können; ſie erklärt es auch für unſerer Synodalverfaſſung entgegen, wenn die Conferenz die Wahlſtreitigkeiten der Entſcheidung der Synode übergeben wiſſen will. In Betreff des Fort Wayner Conferenzberichts bemerkte die Committee, daß die beiden Vorlagen, ſowohl die Zuſchrift von Herrn Paſtor Löhe, als auch der ſich auf dieſe beziehende Bericht ſelbſt, der Abfaſſung nach ſo präcis und dem Inhalte nach ſo wichtig ſeien, daß ſie bei der Synode auf wörtliche Vortragung dieſer Actenſtücke antragen müſſe. Die Synode aber beſchloß, wegen der vielen andern noch vorzunehmen⸗ den Geſchäfte die Vorleſung und Berathung dieſer Schriften bis nach dem Schluß der eigentlichen Synodalſitzungen zu verſchieben.