# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S47 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 47 — 3. ob das die Oekonomie des Seminars Betreffende gewiſſenhaft ver⸗ waltet werde. Der Vorſitzer im Directorium der Anſtalt iſt zugleich der Caſſirer, welcher der Aufſichtsbehörde alljährlich Rechnung abzulegen hat. § 6. Die Aufſichtsbehörde hat mit den Seminarlehrern alljährlich einen Lectionsplan zu entwerfen, in welchem die Lehrgegenſtände ſo zu vertheilen ſind, daß nach jenem Plane die Seminariſten durch den Genuß eines zwei⸗ jährigen Unterrichts Gelegenheit haben, das Ziel zu erreichen, welches in der Synodalconſtitution Cap. V. § 10. b. den Predigtamtscandidaten geſtellt iſt. §7. Die Direction des Seminars hat das geſammte Lehrerperſonal, wovon einem der Lehrer von der Synode der Vorſitz und die entſcheidende Stimme gegeben wird. § 8. Nur gottſelige junge Leute, welche nicht nur die zum Predigerberuf erforderlichen natürlichen Gaben haben, ſondern auch mit den nöthigſten Elementarkenntniſſen ausgerüſtet ſind, und bei denen ein guter Grund in der ſeligmachenden Erkenntniß gelegt iſt, werden in die Anſtalt als Zög⸗ linge aufgenommen. § 9. Die Zöglinge der Anſtalt genießen unentgeltlich Unterricht, da die Lehrer von der Synode ſalarirt werden. § 10. Die Erwählung der Seminarlehrer findet folgendermaßen ſtatt: Die Synode ſetzt ein Wahlcollegium ein, beſtehend aus der Aufſichtsbehörde und fünf von der Synode zu wählenden Perſonen unſeres Verbandes. Dies Collegium ſtellt drei Candidaten für das vacante Lehramt auf, aus welchen der Lehrer durch die Glieder des Wahlcollegiums gewählt wird, wobei die Stimmenmehrheit entſcheidet. Jedoch hat jede Gemeinde das Recht, bei dem Wahlcollegium darauf anzutragen, daß eine gewiſſe Perſon als Candidat für das vacante Lehramt mit aufgeſtellt werde. Auch hat jede Gemeinde das Recht, gegen die Einſetzung des vom Wahlcollegium Erwählten zu proteſtiren. Gibt das Wahlcollegium der Proteſtation nicht ſtatt, ſo kann die proteſtirende Gemeinde ſelbiges bei der Synode zur Verantwortung ziehen. § 11. Die Aufſichtsbehörde iſt für alle ihre Handlungen als ſolche der Synode verantwortlich und erſtattet derſelben alljährlich über den Zuſtand des Seminars in jeder Beziehung Bericht; auch ſoll ſie dasſelbe alle drei Jahre wenigſtens einmal durch einen oder mehre aus ihrer Mitte inſpiciren. § 12. Findet die Aufſichtsbehörde, daß ein Lehrer entweder wegen Ketzerei oder ärgerlichen Wandels, oder muthwilliger Vernachläſſigung ſeiner Amts⸗ pflichten der Anſtalt zum Verderben gereicht, ſo hat erſtere die Macht, einen ſolchen Lehrer ſofort von ſeinem Amte zu ſuspendiren, bis die Entſcheidung der ganzen Synode über den vorliegenden Fall eingeholt werden kann. Für die Zeit der Suspenſion hat die Aufſichtsbehörde nöthigenfalls einen Vicarius zu beſtellen. Collegium zu Altenburg. Der Synode wurde ein Auszug aus dem Protokoll einer Gemeindever⸗ ſammlung der ev.⸗luth. Gemeinde zu Altenburg mitgetheilt, worin dieſe Gemeinde einerſeits ihre Willigkeit, das dortige Collegium der Synode zur Leitung zu übergeben, andrerſeits ihren durch mehre wichtige Gründe unter⸗ ſtützten Wunſch ausſpricht, die Synode möge dieſe Anſtalt in Alten⸗ burg belaſſen. Da die Gemeinde zu St. Louis aber den Wunſch ausgeſprochen hatte, das Collegium möge nach St. Louis verlegt werden, und die Synode