# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1848_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 44 — niß der Verhandlungen jener Conferenz mit Paſtor Keyl über dieſen Gegen⸗ ſtand der Synode mit; — und folgende Erklärung, welche nach dem Vor⸗ ſchlage der Conferenz von der Synode über den fraglichen Gegenſtand gegeben werden ſollte, wurde ihr jetzt zur Berathung vorgelegt: „Die Synode erklärt, daß der Zuſatz: — „„doch kann die allgemeine Beichte u. ſ. w. beibehalten werden"" — allein um unvorſichtiger Prediger willen angenommen worden ſei, welche etwa verſuchen möchten, den Gemeinden die Privatbeichte aufzudringen, ſelbſt auf die Gefahr hin, dieſelben gefährlich zu beunruhigen, ja zu zerſtören. Sie erklärt ferner, daß jener Zuſatz keines⸗ wegs denjenigen Vorſchub leiſten ſolle, welche die allgemeine Beichte der Pri⸗ vatbeichte gleichſtellen oder gar, aus Widerwillen gegen letztere, unterlaſſen, der Forderung des Paragraphen gemäß, durch Belehrung und Unterricht auf Einführung derſelben hinzuwirken." Dieſe Erklärung veranlaßte eine lange und lebhafte Beſprechung. Die Hauptfrage war, ob denn die allgemeine Beichte nicht das Weſentliche der Privatbeichte, nämlich die Abſolution, enthalte und gewähre, oder ſonſt ſo ſehr im Nachtheile gegen dieſe ſtehe, daß darum die Faſſung jenes Zuſatzes mit Recht zu mißbilligen oder zu berichtigen ſei. Der Präſes ſtellte endlich hierüber eine förmliche Frage an die Synode, und ſie erklärte, ſie ſei der Ueberzeugung, daß kein weſentlicher Unterſchied zwiſchen Privatabſolution und allgemeiner Abſolution ſtattfinde; — fügte indeß ſpäter folgende Erklärung hinzu: „wenn geſagt wird, daß zwiſchen Privatabſolution und allgemeiner Abſolution kein weſentlicher Unterſchied ſtattfinde, ſo heißt dies mit andern Worten: Durch die allgemeine Abſolu⸗ tion, d. i. durch die Predigt des Evangeliums, werden mitgetheilt — wie durch die Privatabſolution — dieſelbe Gnade, dieſelbe Vergebung und überhaupt dieſelben geiſtlichen Güter denen, die da glauben; — damit ſoll jedoch der mehrfache Nutzen der Privatabſolution nicht abgeleugnet werden, als z. B. bei Angefochtenen u. ſ. w." Inzwiſchen wurde von mehren Seiten der Wunſch ausgedrückt, daß der ganze Paſſus in Cap. V. § 14., Privatbeichte und allgemeine Beichte betref⸗ fend, ausgeſtrichen werden möchte; und der Präſes forderte die Glieder der Synode auf, ſich einzeln hierüber auszuſprechen, — in Folge deſſen endlich nachſtehender Beſchluß beantragt und angenommen wurde: „Weil wir zu der Ueberzeugung gekommen ſind, daß Alles, was zur Kirchenordnung gehört, nicht durch die Conſtitution unſerer Synode den einzelnen Gemeinden vorgeſchrieben, ſondern gänzlich der Beſchluß⸗ nahme der Gemeinden anheimgeſtellt werden ſollte, ſo haben wir be⸗ ſchloſſen, den Satz in unſerer Conſtitution Cap. V. § 14.: „„Wo die Privatbeichte bereits beſteht — beibehalten werden"" — zu ſtreichen; — wir erklären jedoch hierbei, daß wir damit die in der Augsburgiſchen Confeſſion Art. 11. ausgeſprochene Lehre: „„Von der Beichte wird alſo gelehrt: daß man in der Kirche privatam absolutionem erhalten und nicht fallen laſſen ſoll u. ſ. w."" keineswegs aufgeben, ſondern mit Gottes Hülfe feſthalten wollen, und von den Predigern unſers Verban⸗ des, indem ſelbige ſämmtlich auf die Symbole unſerer Kirche verpflichtet ſind, erwarten, daß ſie auch in Betreff dieſes Lehrartikels dem Bekennt⸗ niſſe unſerer Kirche treu bleiben und demgemäß die Privatabſolution den Gemeinden bekannt machen und empfehlen und keinem bußfertigen Sünder, der dieſelbe begehrt, verweigern werden."