# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S22 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 22 — Aus dem erſten Berichte ergaben ſich folgende Reſultate: a, Paſtor E. M. Bürger hatte früher, aus ihn überwältigenden Zwei⸗ feln an der Göttlichkeit ſeines Berufes, das ihm in Miſſouri befohlen geweſene Amt verlaſſen und ſich von der Gemeinſchaft der dortigen lu⸗ theriſchen Prediger getrennt, — was er, nach ſeiner Erklärung, jetzt bei beſſerer Erkenntniß nicht thun würde. b, Derſelbe hat ſpäter, als er Willens war nach Deutſchland zurückzukeh⸗ ren, bei ſeiner Durchreiſe durch Buffalo den Ruf einer Anzahl, — von Herrn Paſtor Grabau excommunicirter Lutheraner daſelbſt, ſie mit Wort und Sacrament zu bedienen, angenommen, nachdem er durch glaub⸗ würdige Documente ſich überzeugt hatte, daß ſie von Herrn Paſtor Grabau ohne hinreichenden Grund in den Bann gethan ſeien, und nachdem der Verſuch einer Verſtändigung mit demſelben fruchtlos ge⸗ blieben war. Zur Beglaubigung deſſen legte Paſtor Bürger der Committee über⸗ zeugende Beweiſe vor. Aus dem andern Berichte ergaben ſich folgende Reſultate: a, Paſtor Bürger war von einigen, — durch Herrn C. Faude hier vertre⸗ tenen, Mitgliedern ſeiner Gemeinde ſeines Amtes entſetzt worden, weil er mehrere Gemeindeglieder vom heil. Abendmahl ausgeſchloſſen hatte, und dieſe Maßregel von jenen als ein unrechtmäßig vollzogener Bann angeſehen worden war; — auch war er von ſeinen Gegnern falſcher Lehre beſchuldigt worden. b, In Beziehung auf Obiges gab Paſtor Bürger vor der Committee zu, daß er bei dieſer Angelegenheit wohl nicht vorſichtig und chriſtlich be⸗ ſonnen genug geredet und gehandelt, und vielleicht zu dem Verdacht, als wolle er eigenmächtig das letzte Gericht der Kirche ſelbſt vollziehen, Anlaß gegeben habe, obwohl er doch mit ausdrücklichen Worten das Gegentheil erklärt habe. Dagegen überzeugte ſich C. Faude, daß Paſtor Bürger in Betreff der gemachten Angabe nicht falſcher Lehre beſchul⸗ digt werden könne, und gab zu, daß er und ſeine Committenten in die⸗ ſer Angelegenheit ſich mehrfacher Uebertretung des Gebots der Liebe in Rückſicht ihres Seelſorgers ſchuldig gemacht und denſelben vorſchnell ſeines Amtes entſetzt hätten. c, Einige andere Differenzpunkte, namentlich in Betreff der Verwaltung der Sacramente durch Paſtor Bürger außerhalb der Gemeinde, ſo wie in Betreff eines Schreibens gegen ihn und mehrere Gemeindeglieder, welches die Urſache der von ihm gegen ſeine Gegner ergriffenen Maß⸗ regel geweſen war, mußten einer ſchärfern Erledigung und resp. der gegenſeitigen Verſtändigung in der Gemeinde ſelbſt — vorbehalten werden. Da nun die Synode aus dieſem Allen erkannte, daß Paſtor Bürger nach den vorliegenden, theils mündlichen, theils ſchriftlichen, Nachweiſungen 1, das Recht und die Pflicht hatte, den Ruf jener, von Herrn Paſtor Grabau excommunicirten Lutheraner anzunehmen, und daß derſelbe 2, keiner falſchen Lehre und muthwilligen Sünde oder Untreue in ſeinem Amt überführt werden könne, ſo wurde von ihr beſchloſſen, daß Paſtor Bürger nach abgehaltenem Collo⸗ quium als ſtimmberechtigtes Mitglied dieſer Synode aufgenommen werde.