# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S19 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 19 — g, ob die lutheriſchen Anſiedler Bibeln, den kleinen Katechismus Luthers, gute Geſangbücher und vielleicht alte rechtgläubige Gebet⸗, Predigt⸗ und Erbauungsbücher im Hauſe haben und regelmäßigen Gebrauch davon machen. Findet der Beſucher zwar gute Bücher, aber keinen ordentlichen Gebrauch derſelben vor, ſo hat er die Leute freundlich zu ermahnen, dieſe Schätze nicht unbenutzt liegen zu laſſen, und ihnen guten Rath zu ertheilen, einen geſun⸗ den Hausgottsdienſt anzurichten; — findet er dagegen ungläubige oder falſch⸗ gläubige Bücher im Hauſe und überdies im Gebrauch, ſo hat er die Leute aus Gottes Wort zu überzeugen, daß ſolche Bücher wider die heilige Schrift, mit⸗ hin der Seele durchaus verderblich ſeien, alſo daß, ob Gott will, die Leute alsdann von dem Gebrauch derſelben ablaſſen. § 3. Obige Nachfragen ſind natürlich nicht in der Form eines Examens, ſondern geſprächsweiſe und mit Vermeidung alles Scheins der Zudringlich⸗ keit zu thun. § 4. Er hat ſo viel wie möglich den herrſchenden Zuſtand theils der verſchiedenen Familien, theils der einzelnen Glieder derſelben in geiſtlicher Beziehung genau kennen zu lernen; und hiebei liegt ihm ob, nach dem Ver⸗ mögen, das Gott darreicht, mit und nach dem Worte Gottes zu lehren und zu ermahnen, wie es die Nothdurft erfordert. § 5. Es iſt ſeine Pflicht, die Leute mit Ernſt und Liebe anzuregen, das heil. Predigtamt unter ſich aufzurichten. Findet er alſo einzelne größere oder benachbarte kleine Anſiedlungen vor, die da willig werden, ſich einen lutheri⸗ ſchen Prediger zu berufen, ſo hat er ihnen Anleitung zu geben, wie ſie zur Erreichung dieſes Zwecks die geeigneten Schritte zu thun hätten. — Iſt da⸗ gegen die Anzahl der beſuchten lutheriſchen Familien in einem größeren Um- kreiſe zu klein, um alsbald einen ſtändigen Prediger zu berufen, ſo hat er die Leute zu ermahnen, ſich an die nächſte lutheriſche Gemeinde, die einen treuen Prediger hat, alſo anzuſchließen, daß ſie von letzterem doch dann und wann beſucht und mit Wort und Sacrament bedient werden, — in der Zwiſchen⸗ zeit aber ſich alſo zu halten, daß ſie Sonntags ſich lieber aus einem guten Predigtbuche erbauen, als die Gottesdienſte der Schwärmer beſuchen. § 6. Er hat die Hausväter zu berichten und anzuleiten, zumal bei gro⸗ ßen Entfernungen von regelmäßig bedienten lutheriſchen Gemeinden, die Kin⸗ der in Todesnöthen oder ſonſt dringenden Fällen lieber ſelber zu taufen, als von durchreiſenden Sectenpredigern taufen zu laſſen. — Doch hat er auf be⸗ ſonderes Erfordern ſeiner Glaubensgenoſſen ihnen nicht nur zu predigen, ſondern auch ihre Kinder zu taufen. § 7. Es liegt dem Beſucher auch ob, die Kinder, die im ſchulfähigen Alter ſtehen, hie und da in einzelnen Häuſern, zumal in den Abendſtunden, vorzunehmen, und zuzuſehen, ob ſie mehr oder minder leſen können, vom Ka⸗ techismus etwas wiſſen, auch vielleicht dieſe und jene guten Liederverſe und Gebete, und inſonderheit die heil. zehn Gebote, den chriſtlichen Glauben und das heil. Vaterunſer auswendig können, auch ſie ſelber, ſoweit es die Zeit und Gelegenheit leidet, in den Hauptſtücken des chriſtlichen Glaubens zu unterweiſen. § 8. Er hat, vornehmlich, wo er die Kinder verwahrloſt findet, die Eltern ernſtlich und freundlich zu vermahnen und ihnen dafür Anweiſung zu geben, des Unterrichts ihrer Kinder, und zumal in den Spätherbſt- und Wintermonaten, ſich anzunehmen, und ſie möglichſt dahin zu bringen, daß