# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S18 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 18 — VII. Verhandlungen am Dienſtag den 4. Mai. Die Committee, mit der Entwerfung einer Inſtruction für den Beſucher beauftragt, legte nun ihren Entwurf der Synode vor, der nach einigen Ver⸗ beſſerungen und Ergänzungen angenommen wurde und am Schluſſe dieſer Abtheilung beigefügt iſt. Darnach übergab auch die mit der Entwerfung einer Inſtruction für die Miſſions-Commiſſion beauftragte Committee ihren Entwurf, der nach einigen wenigen Verbeſſerungen angenommen wurde und am Schluſſe dieſer Abtheilung gleichfalls beigefügt iſt. Bei dieſer Gelegenheit beſchloß die Synode, daß dieſe Commiſſion im Namen der Synode ſich vom Herrn Pfarrer Löhe officiellen Bericht erbitte, ob die betreffende Miſſionsgeſellſchaft in Deutſchland ſich entſchloſſen habe, die lutheriſche Heidenmiſſion in Michigan unter die Aufſicht dieſer Synode zu ſtellen. Auf die Frage an die Prediger dieſer Synode, ob ihre Gemeinden nach Cap. V § 12 ſich dem Worte Gottes ihrem Bekenntniß zufolge unbedingt unterwürfen, und auch die sub b und c angegebenen Bedingungen erfüllten, erfolgte bejahende Antwort. Die Frage ferner, ob in ihren Gemeinden Ceremonien im Gebrauch ſeien, wodurch das Bekenntniß der Wahrheit geſchwächt werde, wurde ver⸗ neinend beantwortet. — Aehnliche Fragen geſchahen in Bezug auf Privat⸗ beichte, Beichtanmeldung und den Gebrauch rechtgläubiger Agenden. Auch wurde den Predigern der Synode eingeſchärft, Schulen in ihren Gemeinden einzurichten und nöthigenfalls ſelbſt zu halten. Bei dieſer Gelegenheit wurde die Pflicht anerkannt, auf die Herausgabe eines Spruchbuchs und deutſchen Leſebuchs Bedacht zu nehmen. Beim heutigen Abendgottesdienſte predigte der Secretär über Gal. 4, 26. Inſtruction für einen von der Synode empfohlenen Beſucher. § 1. Er hat zunächſt die deutſchen Anſiedlungen aufzuſuchen und da⸗ ſelbſt die Lutheraner zu erkunden; auch bei ſeiner Durchreiſe durch engliſche Anſiedlungen nach einzelnen deutſchen Familien zu fragen und ſie zu beſuchen. § 2. Es liegt ihm ob, die lutheriſchen Haushaltungen aufzuſuchen und daſelbſt Nachfrage zu thun: a, ob die Familien aus Deutſchland oder aus dem Oſten Amerika's in den Weſten eingewandert und wie lange ſie bereits hier ſeien; b, ob der Hausvater und die Hausmutter auch wirklich beide lutheriſch ſeien; c, wie viele Kinder und ſonſtige Hausgenoſſen vorhanden; ob alle getauft und wie viele etwa confirmirt ſeien; d, ob ſie von reiſenden Sectenpredigern zuweilen beſucht worden und noch werden, und auf welcherlei Weiſe, im Fall des Beſuchs, letztere an ihnen handthieren; e, ob engliſche oder deutſche Schwarm- und Rottengeiſter in ihrer Nach⸗ barſchaft regelmäßige Predigtplätze haben, und ob die lutheriſchen An⸗ ſiedler dieſelben beſuchen; f, ob und wie viele Katholiken, Reformirte, Unirte u. ſ. w. in der Anſied⸗ lung wohnen, und ob dieſe irgendwie von Predigern ihrer Confeſſion bedient werden;