# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S15 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 15 — welche im alten Vaterlande am Gedeihen der lutheriſchen Kirche hier — In⸗ tereſſe nehmen, für Unterſtützung zur Gründung einer ſolchen Anſtalt zu verwenden. In dieſem Schreiben ſoll darauf hingewieſen werden, daß die Synode dieſe Unterſtützung dem theologiſchen Collegium in Alten⸗ burg, Mo., zur weitern Aufhülfe zuwenden wolle, wenn ihr dasſelbe von den betreffenden Gemeinden zur Leitung und Aufſicht übergeben werden ſollte. Der Präſes hielt ſodann bei den Predigern der Synode Nachfrage in Betreff ihrer Ordination und der dabei geleiſteten Verpflichtung auf ſämmt⸗ liche ſymboliſche Bücher unſrer Kirche nach Cap. II. § 2. und Cap. V. § 11. der Conſtitution. Daran ſchloß ſich eine Unterredung über ſchriftliche Vocation der Pre⸗ diger und Wegberufung derſelben zu andern Gemeinden. Die Committee, welche mit Unterſuchung und Berichterſtattung in Betreff der, durch die Herren J. D. Bewersdorff und C. Kauffung an die Synode gebrachten Sache der von ihnen vertretenen Lutheraner zu Mil⸗ waukee und Freiſtadt, beauftragt war; entledigte ſich jetzt ihres Auftrags, indem ſie das Reſultat ihrer unerquicklichen Arbeit vorlegte. Das in dieſem Berichte enthaltene Gutachten wurde lange und vielfach beſprochen, und endlich nach einigen entſprechenden Modificationen als Gutachten der Synode einſtimmig anerkannt. Gutachten. Die Herren J. D. Bewersdorff aus Milwaukee und C. Kauffung aus Freyſtadt, Wisconſin, Abgeordnete von 57 mit Namen unterſchriebenen Lutheranern an genannten Orten, ſind vor der hier verſammelten Deutſchen Evangeliſch-Lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten erſchienen, und haben von ihr darüber ein Gutachten begehrt, ob ſie ſammt denjenigen Gleichgeſinnten, von denen ihre Vollmachten unterzeichnet ſind, mit gutem Gewiſſen anſtatt ihres zeit⸗ herigen Seelſorgers, des Herrn Paſtor Krauſe zu Freyſtadt und Milwaukee, einen andern Seelſorger berufen könnten oder nicht. Nachdem uns jene beide Abgeordneten ganz ausführlich diejenigen Ver⸗ handlungen, welche in den mit Herrn Paſtor Krauſe anhängig gewordenen Streitſachen ſtattgefunden haben, in ſchriftlichen Zeugniſſen vorgelegt und mündlich das Weitere referirt haben, was zum Verſtändniß des Ganzen nöthig war, ſo hat ſich uns, ſo wie wir aus dieſen Vorlagen ſchließen können, an deren Glaubwürdigkeit wir übrigens nicht zu zweifeln Urſache haben, folgendes Ergebniß aufgeſtellt: Herr Paſtor Krauſe hat ſich ſchuldig gemacht I. Folgender falſchen Lehren: 1. Von der Kirche lehrt er, der Paſtor und die Vorſteher der Ge⸗ meinde ſeien die Kirche; und was der Paſtor auch ohne einſtimmige Be⸗ willigung der Gemeinde anordne, das ſei Kirchenordnung; — überhaupt ſei die lutheriſche Kirche eine ſichtbare, außer welcher Niemand ſelig werden könne. 2. Von den Kirchenordnungen lehrt er, daß derjenige, welcher die Ordnung einer Gemeinde nicht hält, nicht nur kein Glied der Parochie, ſondern auch kein Lutheraner mehr ſei; ebenſo, daß derjenige kein Lutheraner mehr ſei, der den ſogenannten Acten der Kirche, d. h. den pfarramtlichen Be⸗ richten, nicht Glauben beimeſſe.