# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S13 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 13 — Inſtruction für den Präſes der Deutſchen Evangeliſch⸗Lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten in Betreff ſeiner Beſuchsreiſen. § 1. Der Präſes hat die betreffenden Beſuchsreiſen auf die Zeit ſeiner dreijährigen Amtsführung möglichſt gleichmäßig zu vertheilen, damit er ſei⸗ ner Gemeinde nicht zu lange Zeit in einem Jahre entzogen werde. § 2. Er ſoll in der Regel die Zeit ſeiner Ankunft den betreffenden Paſtoren zeitig genug vorher anzeigen; doch bleibt es ihm unbenommen, nöthigenfalls auch unangemeldet zu erſcheinen. § 3. Er hat es ſo einzurichten, daß er wo möglich in größern Gemeinden den Sonntag zubringe. — Die Dauer ſeines Aufenthalts in jeder Ge⸗ meinde richtet ſich nach den Umſtänden derſelben. § 4. Er hat auf ſeinen Reiſen auch diejenigen Prediger, die bloß be⸗ rathende Mitglieder der Synode ſind, zu beſuchen, wenn es ihr und ihrer Gemeinden Wunſch iſt, und wenn letztere die dadurch veranlaßten Koſten decken. § 5. Er iſt berechtigt, den Theil ſeiner Reiſekoſten, welcher durch freiwillige Collecten der beſuchten Gemeinden nicht gedeckt wird, aus der Synodalcaſſe zu erheben. § 6. Um den in Cap. V § 7 der Synodalverfaſſung angegebenen Zweck jener Beſuchsreiſen möglichſt zu erreichen, ſo hat der Präſes a, wenigſtens einmal im öffentlichen Gottesdienſte die Predigt des Paſtors mit anzuhören; b, hiebei hat er vornehmlich darauf zu ſehen, ob der Paſtor Geſetz und Evangelium richtig theile und den Heilsweg lauter und rein verkündige; ob derſelbe auch in ſeiner Predigt ſich einer einfältigen, klaren und deutlichen Sprache bediene; ob Lehre und Ermahnung in gehörigem Verhältniß zu ein⸗ ander ſtehen; ob er mit der reinen Lehre auch das rechte Wehren und Strafen vorhandener Irrthümer verbinde, und ſolches wirklich aus Liebe zur Wahr⸗ heit und nicht etwa aus fleiſchlichem Eifer thue. c, Wo ſonntägliche Katechiſationen bereits ſtattfinden, hat er den⸗ ſelben beizuwohnen und dabei darauf zu merken, ob die Kinder und Kate⸗ chumenen angehalten werden, den Text des kleinen lutheriſchen Katechismus in ihrem Gedächtniß wörtlich aufzubewahren, den richtigen Wortverſtand davon zu faſſen und mit den nöthigſten Bibelſprüchen ihn zu belegen. d, Außer denjenigen Gegenſtänden, worüber der Präſes nach Cap. V § 7 der Conſtitution in Beziehung auf Kirchenordnungen ꝛc. zu berichten hat, hat er noch beſonders ſein Augenmerk darauf zu lenken, wie die litur⸗ giſchen Handlungen und Ceremonien in den von ihm beſuchten Kirchen gehandhabt werden. e, Er hat zu erforſchen, ob und wie Nachmittags- und Wochen⸗ gottesdienſt gehalten wird und ob Katechismuspredigten gehalten werden, welche er beſonders anzuempfehlen hat. § 7. Er hat Nachfrage zu halten, wie der Paſtor Geſetz und Evangelium für die ſpecielle Seelſorge und Kirchenzucht anwendet, und ihm auf beſtimmte Fragen hierin Beſcheid zu ertheilen; desgleichen liegt ihm ob, über den Zuſtand der Gemeinde in Beziehung auf den Beſuch des öffentlichen Gottesdienſtes, die Theilnahme an Beichte und heiligem Abendmahl und Abwartung der Gemeindeverſammlungen, ſo wie über alles dasjenige den Paſtor zu befragen, was Cap. V § 15 enthalten iſt. Auch iſt hiebei nach⸗ zuforſchen, ob und welche beharrliche Uebelſtände in der Gemeinde ſich etwa vorfinden.