# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S11 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 11 — In Betreff des Tadels, welchen Herr Paſtor Geyer über jenen in der Einleitung gebrauchten Ausdruck geäußert hatte, erklärte die Synode in Uebereinſtimmung mit der Committee, daß die im „Lutheraner“ veröffentlichte Einleitung ja nicht zur Conſtitution gehöre, ſondern nur auf den Wunſch der Fort Wayner Conferenz von einem ihrer Prediger privatim ab⸗ gefaßt und der Conſtitution beigegeben ſei; daß die Synode nun zwar jenen Ausdruck eben nicht verwerfen könne, aber doch der Folgerungen wegen wünſchte, der Verfaſſer der Einleitung möchte ſtatt deſſen geſagt haben, „es könne auch eine geſunde, nicht ſchriftwidrige Verfaſſung unter Gottes Segen und Gnade der Kirche zum Nutzen und Frommen dienen.“ Daß ſie ferner wünſchte, es möchten, der möglichen Mißdeutung wegen, die Worte der An⸗ merkung zur Einleitung: „da war es die Verfaſſung und Ordnung der alten guten Zeit ꝛc.“ — weggeblieben ſein. Da nun eben keine andere Sachen vorlagen, ſo kehrte die Synode zu Cap. V. § 8 zurück, und beſchloß in Bezug auf die erſte Hälfte dieſes §, im nächſten Jahre hauptſächlich folgende Gegenſtände in Wort und Schrift treiben zu wollen: Kirche; Gnadenmittel; Verhältniß des Gebets zu den⸗ ſelben; rechtfertigender Glaube; Geſetz und Evangelium; chriſtliche Freiheit; inſonderheit den Kampf in Lehre und Wehre wider den Methodismus unter allen ſeinen verſchiedenen Benennungen, namentlich auch wider die ſogenannte „Evangeliſche Gemeinſchaft“, die ſich unter dieſem Namen in die Gemeinden einzuſchleichen ſucht, ſowie gegen alle Kirchenmengerei zu führen. Der Herausgeber des „Lutheraner“ wurde erſucht, einen beſonderen Aufſatz zu veröffentlichen, in welchem der beſondere Mißbrauch vieler Pre⸗ diger, bei der Feier des heiligen Abendmahls auch ſolche Leute, die nicht ge⸗ beichtet hatten, zur Theilnahme einzuladen, gerügt werde. Abends war die Gemeinde zum Gottesdienſt verſammelt. Der Präſes hielt eine Ordinationspredigt und ertheilte ſodann, vom Pastor loci aſſiſtirt, den Predigern F. W. Husmann und F. W. Pöſchke, unter Verpflichtung auf ſämmtliche Bekenntnißſchriften der Evangeliſch-Lutheriſchen Kirche, als der reinen und ungefälſchten Erklärung und Darlegung des göttlichen Worts und Willens, die kirchliche Ordination. V. Verhandlungen am Freitage den 30. April und am Sonnabend den 1. Mai. Paſtor A. Crämer und einige Brüder mit ihm waren auf ihrer Reiſe zur Synode mit einem Dampfboote über die Seen Huron und Michigan, oben bei Fort Mackinaw vom Eiſe ſo lange feſtgehalten worden, daß ſie erſt jetzt unter uns erſchienen und in die Synode eintraten. Paſtor E. M. Bürger von Buffalo erſchien vor der Synode, und wünſchte von ihr als Mitglied aufgenommen zu werden; — weil aber zwiſchen ihm und einigen früheren Mitgliedern ſeiner Gemeinde, von wel⸗ chen ein Abgeordneter zur Synode geſendet worden war, Streitigkeiten ob⸗ walteten, auch eine Prüfung früherer Schritte desſelben nöthig ſchien, ſo wurde eine Committee zur Unterſuchung und Berichterſtattung ernannt. Durch Paſtor Dr. W. Sihler wurde ein Beſchluß vorgelegt, worin den Gemeinden die Verſicherung gegeben werden ſoll, daß die Synode ihnen keinerlei Geldbeiträge zur Pflicht machen wolle; — dieſer wurde folgender Geſtalt angenommen: „Da wir in Erfahrung gebracht haben, daß manche Gemeinden be⸗ ſorgen, durch ihren Anſchluß an dieſe Synode beſtimmte jährliche Geld⸗