# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S10 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 10 — endlich, daß einzelne Paſtoren, während ſie in keinem Synodalverbande ſtan⸗ den, andern rechtmäßig berufenen Dienern der Kirche die Ordination er⸗ theilten, veranlaßte die Synode, daß ſie den Secretär beauftragte, mit Zu⸗ ziehung des Paſtors A. Ernſt demſelben im Namen der Synode brieflich zu antworten; der Secretär wurde jedoch ſpäter, auf ſeinen Wunſch, dieſes ihm in ſeiner Abweſenheit ertheilten Auftrages enthoben, und die Ausführung desſelben dem Paſtor Fürbringer übertragen. Schließlich ſprach die Synode ihre Freude aus über das rege Intereſſe, welches Herr Paſtor Leonhardt an der Synodalangelegenheit genommen, wovon ſeine werthvolle Eingabe zeuge. Die Committee, welcher das Schreiben des Paſtors J. E. Schneider übergeben war, ſtattete jetzt ihren Bericht ab, in Folge deſſen Paſtor G. H. Löber beauftragt wurde, demſelben zu ſchreiben und Rath zu ertheilen; auch ihn zu ermahnen, daß er die geeigneten Schritte thue, um die kirchliche Ordination zu erlangen. Auch die Committee, welche den Antrag des Herrn Paſtors Geyer zu prüfen und mit ihm und ſeinem Begleiter Herrn Hökendorf zu conferiren hatte, entledigte ſich jetzt ihres Auftrages. — Aus dem Bericht dieſer Com⸗ mittee ergeben ſich folgende Reſultate: a.) Herr Paſtor Geyer erklärte den in der Einleitung zur Synodal⸗ verfaſſung gebrauchten Ausdruck, „eine geſunde, nicht ſchriftwidrige Verfaſſung trage auch das Ihre zum Gedeihen der Kirche bei“, für unbibliſch, — und ſtellte in dem eingereichten Aufſatze gegen die Conſtitution die Behauptung auf — 1) Gemeinden mit ihren Predigern hätten nicht die Freiheit, vermittelſt alljährlicher Zuſammenkünfte und dergleichen in einen Synodalverband zu treten, da es dazu an einem ausdrücklichen Befehl und einer damit ver⸗ bundenen Verheißung Gottes fehle; — 2) wir hätten nicht, wie unſere Conſtitution, Cap. I § 1, vorgebe, in der Stelle Ap. Geſch. 15. ein Vorbild der apoſtoliſchen Zeit für unſere Verfaſſung. b.) Auf die erſte Behauptung sub 1. wurde von der Committee darauf hingewieſen, daß nach der Lehre von der chriſtlichen Freiheit das, was Gott weder geboten noch verboten habe, nicht zur Sünde gemacht werden könne; daß daher äußere Anordnungen in der Macht ſowohl einer einzelnen Ge⸗ meinde, als auch einer Geſammtheit von Gemeinden ſtehen; — daß auch ein allgemeiner Befehl Gottes, worauf ſich unſre Synodalordnung in der That gründe, in den apoſtoliſchen Worten liege: „Seid fleißig zu halten die Einigkeit im Geiſt!“ — „Laſſet Alles ehrlich und ordentlich zugehen!“ — Auf die zweite Behauptung wurde erwidert, daß jene Stelle inſofern für uns ein Vorbild enthalte, als ſie zeige, wie die Gemeinden zu Antiochien und Jeruſalem aus freier Wahl kirchliche Verbindung anknüpften, und daß, wenn jene Gemeinden die Freiheit hatten, gemeinſchaftlich ein Concilium zu halten, um über Lehre und Ceremonien zu verhandeln, auch uns freiſtehen müſſe, zu ähnlichen Zwecken uns, wo möglich alljährlich, zu verſammeln. c.) Obgleich nun Herr Paſtor Geyer auf dies Alles aus Gottes Wort nichts erwidern konnte, ſo beharrte derſelbe doch bei ſeiner Behauptung, während ſein Deputirter, Herr Hökendorf, die Gründe der Committee ſo weit gelten ließ, daß er den sub 1. gegen die Conſtitution gemachten Einwurf zurücknahm. Da nun dieſer erſte Einwurf der Hauptgrund war, auf wel⸗ chem die übrigen fußten, ſo konnte die Committee, bei dem entſchiedenen Ver⸗ harren des Herrn Paſtors Geyer auf ſeinem einmal gethanen Machtſpruch, weiter nichts thun, als ihn ſchließlich ermahnen, die ganze Sache nochmals ernſtlich vor Gott zu prüfen.