# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S324 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 324 Zu der Lehre von der Gnadenwahl und einigen damit zusammenhängenden ꝛc. Aus dem Allen folgt wenigstens so viel, daß auch die Gläubigen als solche von Ewigkeit versehen und in Betracht ihres zuvor erkannten beständigen Glaubens erwählet sind, nicht weil sie glauben, sondern in Voraussicht dessen, wohl aber wegen der göttlichen Barmherzigkeit und des Verdienstes Christi, dessen Versöhnungstod so wenig durch die Erwählung beschränkt werden darf, daß er vielmehr der Grund derselben ist. Daher sagt mit Recht die Konkordienformel S. 861 (lat S. 619 fg.): „Und sofern soll sich ein Christ des Artikels von der ewigen Wahl Gottes annehmen, wie sie im Wort Gottes geoffenbaret, welches uns Christum als das Buch des Lebens vorhält, das Er uns durch die Predigt des heiligen Evangelii aufschließt und offenbaret, wie geschrieben stehet: Welche Er erwählet hat, die hat Er auch berufen, in dem wir die ewige Wahl des Vaters suchen sollen, der in Seinem ewigen göttlichen Rath beschlossen, daß Er außerhalb denen, so Seinen Sohn Christum erkennen und wahrhaftig an Ihn glauben, Niemand wolle selig machen“ ꝛc. Sie leitet hier aus dem Vorsatz, nur die beharrlich Glaubenden zu beseligen, ihre Erwählung her; aber diese Verknüpfung beider ist nur denkbar als vermittelt durch die Vorhersehung, insofern Gott, der Seine Seligkeit schlechterdings mittheilen will, allein unter der Bedingung eines ausharrenden Glaubens, auf diesen Seinen Heilsrath beschränkt, und Alle, von welchen Er denselben vorauserkannt und damit die Seligkeit versehen hat, weil es nicht trügen kann noch soll, hierzu auch verordnet; denn eine blinde Prädestination, die durch das Wissen nicht erleuchtet ist, kennt das Bekenntniß nicht. Und so lehrt denn der streng lutherische Leonh. Hutter, welcher in seinem Kompendium meist mit den Worten der symbolischen Bücher redet, nichts weniger als diesen widersprechend (Ed. Lpz. 1636. S. 332 fgg.): Christus in decreto electionis consideratur non tantum ut universalis mediator, sed et quatenus ipse ab hominibus fide actu apprehenditur etc. Quaest. 27: Ergone statuis, jeden Thäter solcher Handlungen durch Etwas denke, was die individuelle Persönlichkeit desselben ausmacht. Die einzelnen Exemplare, in welchen eine Gattung des Naturgebiets erscheint, sind in Beziehung auf dieselbe nur passiv und bedürfen daher, um vor ihrer äußeren Existenz ideell in Gott zu sein, allein ihres allgemeinen Typusgedankens, weil sie, wenn einmal in ihr Dasein gesetzt, solchen in einer Reihe von Ursachen und Wirkungen realisiren, die alle aus ihrem ersten determinirenden Grunde mit Nothwendigkeit folgen. Darum leugneten die Sozinianer auch bloß die Möglichkeit, daß Gott unsere freien Handlungen untrüglich vorhersehe, weil mit vollkommener Gewißheit nur das gewußt werden könnte, was durch seinen Kausalzusammenhang so und nicht anders bestimmt werde, die contingentia aber als zukünftig noch indeterminirt seien, sie demnach Gott vermöge der Wahrheit Seines Wissens eben als solche und in utramque adhuc partem flexibilia vorauserkenne. Persönliche Wesen hingegen, welche ihre Gattungsidee zum Objekt ihres Bewußtseins zu machen fähig sind, sollen auch ihr Verhältniß zu dieser selbst bestimmen, also daß sie entweder sich derselben hingeben oder von ihr abwenden, dadurch eine Mannigfaltigkeit von Elementen entsteht, welche auf der Basis der ursprünglich einem jeden Subjekte angelegten Eigenthümlichkeit zu einem festen, beharrenden Einheitspunkte in der Ichheit sich verbinden. Diese Individualität der handelnden Person ist der Erkenntnißgrund in Gott des zukünftigen Kontingenten, das sein sufficiens, nicht determinans principium essendi in jener hat, für den göttlichen Verstand aber den Grund seiner Gewißheit.