# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1847_S7 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 7 — Paſtor Dr. W. Sihler wegen Berufung des Herrn Paſtors Oſter an das Seminar zu Fort Wayne von Seiten der Synode wurde einer Committee zur Berichterſtattung übergeben. Darnach kam eine von der Gemeinde zu Frohna, Perry Co., Mo., an die Synode eingeſandte Erklärung wegen Abänderung und Abſtellung des in der Conſtitution Cap. V § 14 sub b. in Betreff der Privatbeichte gemachten Zuſatzes zur Sprache. Der Zuſatz nämlich, daß die allgemeine Beichte und Abſolution bei denjenigen Gemeinden, wo der gänzlichen Abſchaffung der⸗ ſelben nicht zu beſeitigende Hinderniſſe entgegenſtehen, neben der Privatbeichte beibehalten werden könne, ſollte nach jener Erklärung „unlutheriſch, anſtößig, überflüſſig, unvorſichtig und unzulänglich“ ſein, wovon ſich jedoch die Synode durch die für dieſe Behauptung angegebenen Gründe nicht überzeugen konnte. — Es wurde der demnächſt in Miſſouri zuſammentretenden Predigerconferenz übertragen, mit Herrn Paſtor Keyl, dem Prediger jener Gemeinde, über dieſen Gegenſtand im Namen der Synode weiter zu conferiren. Auf Antrag der Gemeinde zu St. Louis wurde von der Synode folgen⸗ der Zuſatz zur Conſtitution angenommen, der den betreffenden Gemeinden zur Beſtätigung oder resp. Zurückweiſung vorgelegt werden ſoll: „Da die Synode in Betreff der Selbſtregierung der einzelnen Ge⸗ meinden nur ein berathender Körper iſt, ſo hat kein Beſchluß der erſtern, wenn ſelbiger der einzelnen Gemeinde etwas auferlegt, für letztere bin⸗ dende Kraft. — Verbindlichkeit kann ein ſolcher Synodalbeſchluß erſt dann haben, wenn ihn die einzelne Gemeinde geprüft und durch einen förmlichen Gemeindebeſchluß freiwillig angenommen und beſtätigt hat. — Findet eine Gemeinde den Beſchluß nicht dem Worte Gottes gemäß oder für ihre Verhältniſſe ungeeignet, ſo hat ſie das Recht, den Beſchluß zu verwerfen.“ Mehre Einwohner Ev.⸗Lutheriſcher Confeſſion zu Miſhawaka, Ind., brachten durch Paſtor G. K. Schuſter das Geſuch an die Synode, ſie mit einem Prediger zu verſorgen. Die Synode übertrug es Bruder Schuſter, ſich einſtweilen jener Leute ſeelſorgeriſch anzunehmen, bis die Synode im Stande ſein würde, den Wunſch derſelben zu erfüllen; und der Secretär wurde beauftragt, dieſen Beſchluß den Bittſtellern ſchriftlich mitzutheilen. Da nach Cap. V § 7 und Cap. VI § 7 der Conſtitution der Präſes der Synode Beſuchsreiſen im Synodalbezirk anzuſtellen und ſich dabei nach einer ihm zu dieſem Zwecke ertheilten Inſtruction zu richten hat, ſo wurde jetzt eine Committee zur Entwerfung einer ſolchen Inſtruction ernannt, die an ihrem Orte ebenfalls mitgetheilt werden wird. Auf die von Paſtor Th. J. Brohm der Synode gemachte Mittheilung, daß Herr Ludwig in New York die Herausgabe des Concordienbuches beab⸗ ſichtige, und daß derſelbe den unveränderten Abdruck des kleinen Katechismus Luthers beſorgt habe (bei Hunderten das Stück gebunden 4½Cents), erklärte die Synode, daß ſie Alles, was in ihren Kräften ſtehe, thun wolle, um dieſe von Herrn Ludwig projectirte Herausgabe des Concordienbuchs zu befördern, — und daß ſie hiemit alle Gemeinden ihres Bezirks auf jenen Abdruck des kleinen Katechismus aufmerkſam gemacht haben wolle. Paſtor F. W. Pöſchke reichte jetzt ein Geſuch um ſeine Aufnahme in die Synode ein. Die Synode entſchied, daß ſich derſelbe vor ſeiner Aufnahme einem Colloquium unterwerfen müſſe. Nun wandte ſich die Berathung der Synode dem 8. Paragraphen des V. Cap. zu, und die Herausgabe einer kirchlichen Zeitſchrift als Organ der Synode war der nächſte Gegenſtand (vergl. Cap. IV § 4).— Das gütige