# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1856_S323 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zu der Lehre von der Gnadenwahl und einigen damit zusammenhängenden ꝛc. 323 an sich nicht wider die menschliche Freiheit. Das unveräußerliche Bewußtsein des Menschen von einem Wahlvermögen, abgesehen von aller Beziehung seiner Seelenkräfte auf das Geistliche, sowie die Nothwendigkeit, die Erkenntniß in Gott unendlich, ewig, unveränderlich, und also Sein Vorherwissen künftiger zufälliger*) Handlungen freier Wesen unfehlbar und gewiß zu denken, (vgl. 1 Sam. 23, 10—13,) fordern ihre Vereinigung, obschon sie für uns in der Sterblichkeit Geheimnißvolles behält. Vor dem schlechthin Unbeschränkten ist Alles, was in Seiner Macht und Seinem Willen begriffen ist, es sei noch ideell oder objektiv geworden, gleich gegenwärtig; daß Er das, was wird, zuvor erkannt und gesehen hat, darum ist es keineswegs an sich nothwendig also bestimmt, daß es gar nicht anders hätte werden können, dessen Kontingenz vielmehr, wenn vorhanden, Gott nicht minder bekannt war. Ob in Bezug auf die Selbstentscheidungen des Kreatürlichen Sein Wille nicht einmal determinirend sei, weil er es nicht sein wolle, ist eine andere Frage; wie sollte aber denn das göttliche Wissen um dieselben einen verursachenden Einfluß auf sie üben, da wir gerade hierdurch dieses von jenem unterscheiden, daß es nicht kausativ sei hinsichtlich seines Gegenstandes, und wir vielmehr sagen, das Geschöpf ergreift seine Entschlüsse nicht, weil Gott sie weiß, sondern weil sie werden ergriffen werden, weiß Er um sie. Die Schwierigkeit, die man sich macht, daß, was gewiß vorhergewußt wird, eintreten zu müssen scheine, könnte gehoben werden schon dadurch, daß es ja für Gott selbst kein Vor⸗ und Nachher gibt; im Grunde aber ist, wie das ewige, überzeitliche nicht, so noch viel weniger ein eigentliches Vorherwissen das ihm gegenständliche Handeln nezessitirend, weil die innere Beschaffenheit des letztern, ob frei oder nicht, sich dadurch gar nicht ändert, daß Jemand sie erkennt. Man vergleiche, was Augustinus sehr schön, obschon mit deterministischen Prämissen im Vorhergehenden, dem die divinatio der Gottheit leugnenden Cicero entgegenhält de civ. Dei V. K. 10, indem er dahin aufmerksam macht, daß der Zusammenhang der menschlichen Handlungen wie der Begebenheiten überhaupt als in dem ewigen Weltplan enthalten müsse gedacht werden, den Gott nach Seiner Vorsehung auszuführen beschloß, also auch Ihm unverholen sei, obschon die Freiheit der Willensthätigkeiten dadurch um so weniger zu nichte werde, als sie zu den sekundären Ursachen dessen, was geschieht, gehören und ihnen ihr Ort in dem causarum ordine gesichert sei; Sein Wissen um dieselben sei wie ihr arbitrium festzuhalten, jenes, um recht zu glauben, dieses, um fromm zu leben.**) *) Anm. Die Metaphysik pflegt in der deutschen Sprache den Begriff der Kontingenz d. i. des Auchandersseinkönnens durch das Wort „Zufälligkeit“ auszudrücken. Es soll also hier durch das letztere nicht das fortuitum verstanden werden, das für uns Berechnungslose eines Geschehens, von dem wir den höhern Zusammenhang nicht wissen, obschon es für die über dem Ganzen waltende Weisheit Gottes einem bestimmten Zwecke dienstbar ist. **) Anm. Nur das sei der Begriff der göttlichen Präscienz aller Dinge, von denen etliche, aus der Freiheit von Individuen hervorgegangen, in den Kausalnexus des Weltlaufs also eingeflochten gedacht müssen werden, daß Gott die Folgen davon, wenn sie nicht oder anders geschehen wären, ebenfalls überschauet, zu erfordern berechtigt, daß der Allwissende