# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1856_S297 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Ständeunterschied in der Kirche. 297 erkennen, nehmlich die unter anderer Fürsten Gebiet stehen, ob sie wohl zur Würzburgischen Kirche gehören. Wie Pomeranus seinen Knecht zu seinem Hausgesetz zwingt, nicht aber die Kirche zu Wittenberg. Was ihr vom König zu Ninive anführt, ist offenbarlich bloß ein weltlich Gebot, ohne zu fragen, ob die Kirche oder das Heidenthum unter ihm sei. Also, wenn der Kaiser allen durchgehends ein Fasten geböte, so gehorchen auch die, so in der Kirche sind, weil die Kirche unter dem Kaiser nach dem Fleisch ist, sie gehorcht aber nicht als Kirche. So ist es auch mit dem König Josaphat. Aber mit den Maccabäern ist es klar, daß sie ihre Kirchweihe nicht allein angeordnet, sondern mit des ganzen Volks Einwilligung. Eben solche Einstimmung hätte sie können aufheben, obwohl viel von weltlicher Verordnung dabei, ja dieselbe gar weltlich gewesen, weil nehmlich die Maccabäer herrschten; der Beschluß aber ist mit dem Volke geschehen. Darum können wir den Bischöfen weder durch kirchliches, noch weltliches Recht die Macht einräumen, der Kirche etwas zu befehlen, wenn es noch so recht und gottselig wäre; denn es muß nicht Böses geschehen, daß Gutes daraus erfolge. Wollten sie auch mit Gewalt fahren und dazu zwingen, so müssen wir nicht gehorchen, noch drein willigen, sondern eher sterben, den Unterschied dieser zwo Regimente zu erhalten, das ist, für den Willen und das Gesetz Gottes, wider die Gottlosigkeit und Kirchenräuberei.“*) (Luthers Werke. Hall. A. XVI, 1206—9. cf. Collectio nova epp. Lutheri. Ed. Buddeus p. 164. sq.) Wer mag hiernach noch sagen, Luther habe gelehrt, daß der Hausvater und die Obrigkeit als Stand zum Kirchenregiment gehöre?**) Wohl hat Luther selbst den Churfürsten aufgefordert, die Kirchenvisitation in die Hände zu nehmen; aber nicht darum, weil der Churfürst vermöge seines obrigkeitlichen Standes zum Kirchenregiment gehöre, ja gar kraft desselben der oberste Kirchenregent wäre! Das ist schon nach obigen Aussprüchen rein unmöglich. Er spricht sich aber auch selbst darüber aus. Er schreibt in der Vorrede zu dem Unterricht der Visitatoren: „So uns jetzt das Evangelium durch überreiche, unaussprechliche Gnade Gottes barmherziglich wiederkommen oder auch wohl zuerst aufgangen ist, dadurch wir gesehen, wie elend die Christenheit verwirret, zerstreuet und zurissen ist; hätten wir auch dasselbige recht bischöfliche und Besuchamt, als aufs höchste vonnöthen, gerne wieder angerichtet gesehen: aber weil unser keiner dazu berufen oder gewissen Befehl hatte, und St. Petrus nicht will in der Christenheit etwas schaffen lassen, man sei denn gewiß, daß Gottes Geschäft sei, 1 Petr. 4, 11., hat sichs keiner vor dem andern dürfen unterwinden. Da haben wir *) Man bedenke, hier kann es vorkommen, daß ein Prediger auch zugleich ein obrigkeitliches Amt bekleidet. L. u. W. **) Der erste, welcher innerhalb der luth. Kirche die Obrigkeiten um ihres Standes willen zu Beisitzern im Kirchenregiment gemacht hat, war Melanchthon, und er hat es gethan in — der veränderten Augsb. Confession! L. u. W.