# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1856_S296 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 296 Der Ständeunterschied in der Kirche. besonders sein, nehmlich das geistliche und das weltliche, die der Satan im Pabstthum wacker vermengt und in einander geworfen hat, so müssen wir freilich recht wohl auf unserer Hut sein, daß sie nicht wieder in einander gebrauet werden. Denn das hieße mit Dieben und Mördern Gemeinschaft haben, weil hier das göttliche Gebot ist, das da erfordert, daß sie verschieden und ungemenget bewahret werden, da er spricht: „„Ihr aber nicht also.““ 2. Hieraus folget, daß einerlei Person nicht zugleich Bischof und Fürst, Prediger und Hausvater sein könne. Ihr sehet hier wohl, daß ich die Personen unvermengt erhalten will, wie auch die Aemter, obgleich ein Mensch beide Personen abgeben, und ein Pomeranus zugleich Pfarrherr und Hausherr sein kann. Denn ich will die Bischöfe nicht erschrecken, wenn noch einige Fromme unter ihnen sind. So ist Conrad von Tüngen, Ein Mensch, zugleich Herzog von Franken und Bischof zu Würzburg, da doch der Herzog von Franken (als solcher) nicht Bischof in Würzburg sein kann. Dies habe so weitläuftig vor euch vorgetragen, weil ihr wisset, daß unser Wort vornehmlich die wirkenden Ursachen der Satzungen abgehandelt habe, nicht bloß die Endursachen, wie eures. 3. Ein Bischof als Bischof hat keine Macht, seiner Kirchen einige Satzung oder Ceremonie aufzulegen, ohne Einwilligung der Kirche in klaren Worten oder auf stillschweigende Art. Weil die Kirche frei und die Hausherrin (domina) ist, und die Bischöfe nicht über den Glauben der Kirche herrschen, noch sie wider Willen beschweren und belästigen dürfen. Denn sie sind nur Diener und Haushalter, nicht aber Herrn der Kirche. Wenn aber die Kirche, als Ein Leib mit dem Bischofe, einstimmt, so können sie sich mit einander auflegen, was sie wollen, wenn nur die Gottseligkeit nicht darunter leidet; können auch wieder dergleichen nach Belieben lassen. Aber solche Gewalt suchen die Bischöfe nicht: sie wollen herrschen und alles frei haben. Das müssen wir nicht einräumen, noch auf einige Art Theil nehmen an diesem Unrecht oder Unterdrückung der Kirche und der Wahrheit. 4. Der Bischof als Fürst kann der Kirche noch weniger etwas auflegen; denn das hieße die zwei Obrigkeiten in einander mengen, und da wäre er recht ein Allotrioepiscopus oder ein Bischof, der in fremde Dinge greift; und wenn wir ihm darinnen den Willen ließen, so wären wir gleiches Kirchenraubes schuldig. Hier muß man eher das Leben lassen, als solche Gottlosigkeit und Unrecht gestatten. Ich rede von der Kirche als etwas von dem bürgerlichen Staate Unterschiedenem. 5. Der Bischof als Fürst kann seinen Unterthanen als Unterthanen auflegen und gebieten, was er will, wenn es nur fromm und recht ist; und die Unterthanen müssen gehorchen. Denn da gehorchen sie nicht als Kirche, sondern als Bürger. Denn auch die Kirche ist eine doppelte Person in einem und demselben Menschen. Also, wenn Conrad von Tüngen seinen Franken als Herzog von Frankenland Fasten oder etwas anderes Erlaubtes gebeut, so zwinget er die, so den Herzog erkennen, zum Gehorsam, nicht aber die, so ihn (nur) als Bischof