# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1856_S295 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Ständeunterschied in der Kirche. 295 können freilich auch hiernach Hausväter und Könige, Fürsten und Obrigkeiten in der Kirche sein, aber nicht als solche gehören sie zu ihr, sondern als Gläubige; sonst müßten auch ungläubige Hausväter und Obrigkeiten zur Kirche gehören und die leiblichen Züchtigungen der Knaben durch den in der Kirche befindlichen Hausvater und die von der rechtgläubigen Obrigkeit verhängte Todesstrafe würden lauter Handlungen der Kirche und diese somit durch den Eintritt der Hausväter und Obrigkeiten in sie in ein Reich von dieser Welt sich verwandeln. Mindestens der rechtgläubige Hausstand und obrigkeitliche Stand müßte als solcher auch die Schlüsselgewalt haben. So gut und schön es, wie gesagt, ist, daß Herr P. Grabau keinen Stand vom Kirchenregiment ausgeschlossen wissen will, so will er doch die Personen des Haus⸗ und des obrigkeitlichen Standes in einer Weise in die Kirche versetzt haben, daß den gläubigen Christen dadurch gerade die Rechte genommen werden, die unsere Väter durch ihre Lehre von nothwendiger Vertretung aller Glieder der Kirche im Kirchenregiment den gläubigen Christen retten wollten! Dazu kommt, daß Herr P. Grabau offenbar die Absicht verräth, so eine Kirchenverfassung herzustellen, die nicht mehr den Character einer menschlichen, sondern einer göttlichen Ordnung habe. Wie gefährlich und entsetzlich dieses ist, ist nicht auszusprechen. Hierzu kommt ferner noch dieses, daß Herr P. Grabau dem Hausstand und der Obrigkeit eine solche Stellung im Kirchenregiment zuweist, daß sie nur die Aufgabe haben, den Aussprüchen und Beschlüssen der Prediger Kraft und Nachdruck zu geben. Anstatt daß daher, wie unsere Alten wollten, durch Aufnahme von Laien in das Kirchenregiment dieselben gegen die etwaigen Herrschaftsgelüste stolzer Pastoren geschützt sein sollten, wird durch Herrn P. Grabau's Theorie, wenn sie ausgeführt würde, die Herrschaft rechthaberischer Pastoren nur befestigt und stark gemacht und der einzelne Christ von lauter Standesgewalt umringt und in Fesseln geschlagen, daß er unter dreifacher ihm aufgelegter Gewalt weder sich rühren noch mucken darf. Herrn P. Grabau's Theorie beruht auf einem argen Mißverstand der lutherischen Lehre von den drei Ständen. Es sei uns vergönnt, zur Aufhellung der Sache, die wir später bei der Besprechung des Grabauischen Projects eines allgemeinen amerikanischen lutherischen Kirchengerichts selbst ausführlicher zu beleuchten gedenken, einige Zeugnisse alter und neuer Theologen hier mitzutheilen. Als einst die papistischen Bischöfe für ihre Ceremonien bei den Lutheranern keinen Gehorsam erhalten konnten, wollten sie die List brauchen, daß sie erklärten, wolle man ihnen nicht als Bischöfen gehorchen, so solle man ihnen doch als Fürsten innerhalb der Kirche (welche Würde viele Bischöfe zugleich bekleideten) den Gehorsam leisten. Melanchthon, der deßwegen in Verhandlungen stand, konnte sich darein nicht finden und wendete sich daher wegen dieser Angelegenheit von Augsburg aus brieflich an den in Coburg weilenden Luther. Dieser antwortete ihm dann unter dem 21. Juli 1530: „1. Da es gewiß ist, daß die zwei Regimente (Aemter) unterschieden und