# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1856_S294 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 294 Der Ständeunterschied in der Kirche. keine Vertreter des Willens eines Haufens sind; denn das macht uneinig; sondern die Vertreter der Wahrheit und des Rechts und die Wächter des Gehorsams gegen Gottes Wort.*) Das macht einig.“ So weit Herr Pastor Grabau. Wir können nicht umhin, vor diesen Grundsätzen über Kirchenverfassung, Kirchenordnung und Kirchenregiment ernstlich zu warnen. Sie sind ebenso falsch, unbiblisch und unlutherisch, als gefährlich; um so gefährlicher, als Herr Pastor Grabau beabsichtigt, auf diese Grundsätze hin ein „allgemeines Kirchengericht“ auch hier zu beantragen, das in der hiesigen weltlichen Obrigkeit „einen starken Rückhalt, eine letzte Autorität von Gott“ suchen und dieselbe „in den Gebrauch der Kirche ziehen“ soll, und in welches die Hausväter nicht als Christen und deren Vertreter, sondern als um ihres besondern Standes willen berechtigte Standespersonen aufgenommen werden sollen. Es ist ja freilich ganz gut und schön, wenn Herr Pastor Grabau zugesteht, daß ein rechtes Kirchenregiment nicht aus Personen Eines Standes, sondern aller Stände zusammengesetzt sein solle. Das haben alle treue Lutheraner von Luther an fort und fort bezeugt; namentlich in dem Artikel von Wahl und Berufung der Prediger und von den Kirchengerichten (in Bann⸗, in Synodalsachen u. dergl.). Allein indem dies Herr P. Grabau zugesteht, ist seine Uebereinstimmung mit unseren alten rechtgläubigen Theologen nur Schein. Diese wollten Männer aus allen Ständen, damit in Dingen, welche Alle angehen, auch Alle vertreten seien, weil nach Gottes Wort das höchste Gericht nicht bei einzelnen Privilegirten, sondern bei dem Ganzen, bei der Kirche oder Gemeinde ist. Matth. 18, 15—20., 1 Cor. 5, 4., 2 Cor. 2, 6., Apg. 15, 22., 21, 22. Herr Pastor Grabau aber baut alles auf den „Stand.“ Von den verschiedenen Ständen, von dem Nähr- und Wehrstand sowohl, als von dem Lehrstand, sagt er nicht nur, daß sie in der Kirche sind (was ganz richtig ist), sondern daß sie auch als solche Stände zur Kirche gehören, als solche dieselbe ausmachen und als solche das Privilegium haben, kirchliche Richter zu sein. Damit wird dem Worte Gottes widersprochen, welches sagt: „Hier ist kein Jude noch Grieche, hier ist kein Knecht noch Freier, hier ist kein Mann noch Weib; denn ihr seid allzumal Einer in Christo JEsu.“ Gal. 3, 28., vgl. 1 Cor. 12, 13. „Mein Reich ist nicht von dieser Welt. Wäre mein Reich von dieser Welt, meine Diener würden darob kämpfen.“ Joh. 18, 36., vgl. Luc. 22, 25. 26. Wohl *) Es scheint, Hr. P. G. habe das tridentinische Concilium fleißig studirt. Denn wenn dieses eine Wahrheit verdammen will, nimmt es jedesmal in den wahren Satz etwas falsches mit auf und verdammt dann das Ganze. So macht es auch Hr. P. G. hier. Er will verdammen die Wahrheit, daß jedes rechte Kirchengericht eine Vertretung der ganzen Christengemeinde sei; um dies nun mit einigem Schein thun zu können, sagt er, die Richter sollen nicht Vertreter „des Willens eines Haufens“ sein. Diese Maxim kehrt fort und fort in Hrn. P. G. Polemik wieder, mag er nun die reine Lehre von der Kirche, oder vom Amt oder sonst eine andere sich vom Halse schaffen wollen. L. u. W.