# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1856_S289 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang II. October 1856. No. 10. Der Ständeunterschied in der Kirche. Motto: „Das weltliche Regiment gehet mit viel andern Sachen um, denn das Evangelium. Welche Gewalt schützt nicht die Seelen, sondern Leib und Gut wider äußerlichen Gewalt mit dem Schwert und leiblichen Pönen. Darum soll man die zwei Regiment, das geistlich und weltlich, nicht in einander mengen und werfen.“ (Augsb. Conf. Art. 28.) „Hic totus locus de discrimine regni Christi et regni civilis literis nostrorum utiliter illustratus est, quod regnum Christi sit spirituale h. e. in corde notitiam Dei, timorem Dei et fidem, justitiam æternam et vitam æternam inchoans. Interim foris sinat nos uti politicis ordinationibus legitimis quarumcunque gentium, inter quas vivimus, sicut sinit nos uti medicina, aut architectonica, aut cibo, potu, aëre... Nec viderunt, evangelium cordibus afferre justitiam æternam, foris autem probare statum civilem.“ (Apologiæ A. C. art. XVI.)*) In dem „Vortrag zur Eröffnung der fünften Synodalversammlung“ der Buffalo-Synode, welchen Herr P. Grabau am 23. Juni d. J. gehalten hat, heißt es unter Anderem: „Wir haben uns noch nicht unterstanden, die frühere Verfassung der luth. Kirche eine bloße Ceremonie zu nennen. Denn was darin Gott selbst geordnet und gegeben hat, ist keine bloße menschliche Satzung. Die Reformatoren setzten kein allgemeines Christenregiment, wo die Köpfe des Haufens nach ihrem Willen und Uebereinkunft“ (ganz wahr!) „regierten; sondern mit hellem Blick sahen sie an, wie Gott selbst die sichtbare Kirche in ihren Gliedern gestaltet habe. Sie stellten es als eine handgreifliche Wahr- *) Wir sind hier verpflichtet, Luthern gegen die Anklage zu rechtfertigen, daß er an der Vermischung der Kirche mit dem Staate in Deutschland, die so großes Unheil über unsere Kirche gebracht hat und die hier Vielen zu großem Anstoße gereicht, die Schuld trage; und man will im Gegentheil jetzt erweisen, daß eine solche Vermischung der rechte normale Zustand der Kirche sei, ja so viel als davon möglich ist, selbst nach Amerika verpflanzen, während wir vielmehr Gott zu preisen haben, daß wir jenem traurigen Zustande der Kirche hier entnommen sind. Die Ehe des Staates und der Kirche in Deutschland ist eine Ehe in verbotenen Graden, von der es heißt: Was Gott nicht zusammen gefügt hat, das soll der Mensch scheiden. L. u. W. 19