# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S285 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vermischte kirchliche Nachrichten. 285 seiner Stellung zur Union nicht gleich geblieben sei. Dagegen nun ist vor Allem zu erinnern, daß Retraktationen nie in der Kirche als Schande gegolten haben. Noch in höheren Jahren biegsam und lernfähig zu sein, ist eine Gabe Gottes. „„Die Achillesferse der Evangelischen Kirchen Zeitung ist ihre Stellung zur Union,““ äußerte schon vor vielen Jahren einer ihrer scharfsinnigsten damaligen Mitarbeiter, Präsident v. G. Es gereicht uns zur Freude und wir rechnen es uns zur Ehre an, daß wir diese Schwäche überwunden haben... Zuerst hat eine tiefer eindringende Forschung die Calvinische Abendmahlslehre in ein anderes minder günstiges Licht gestellt. Im engen Zusammenhange damit steht das Zweite, daß wir unsere frühere Ansicht, wonach die streitigen Lehren in der Kirche freizugeben, wobei wir die Hoffnung hegten, daß die Lutherische sich dann von selbst Bahn machen werde, aufgegeben haben und zu der Ueberzeugung gelangt sind, daß der lutherischen Kirche ein äußerlich gesondertes Gebiet verbleiben muß. Eine Reihe von äußeren Umständen traf zusammen, um diese bessere Erkenntniß zu fördern. Die Generalsynode, die sogar das apostolische Glaubensbekenntniß nicht unangefochten ließ, gründete ihr Recht, Aenderungen in der Lehre zu beantragen, auf den Vorgang der Union, die nicht auf halbem Wege stehen bleiben dürfe. Die Schleiermachersche Partei, an die sich alles anschließt, was in der Kirche unten an der Wurzel faul und oben im Wipfel trocken ist, suchte durch die von der absorptiven Union gemachte Bresche in die Kirche einzudringen, und machte somit ihre Blößen völlig offenbar, schnitt die Hoffnung ab, daß die kirchliche Willkühr bei der ersten ihr gemachten Concession stehen bleiben werde. Das Wort: „„Mancher Sünden werden erst hernach offenbar,““ ist auch in Bezug auf die Union wahr geworden und gereicht uns zur Entschuldigung, wenn wir nicht sogleich ihr Wesen vollständig erkannten.“ Ehescheidung und Trauung Geschiedener. Hierüber ist gegenwärtig ein großer Streit in Deutschland, namentlich in der Preußischen Unirten Kirche, entbrannt. Gewissenhafte Prediger wollen diejenigen nicht mehr trauen, welche zwar vom Staat gesetzlich geschieden sind, aber ohne daß dabei nach Gottes Wort gültige Scheidungsgründe vorhanden wären. Dr. Rudolph Stier jedoch, Superintendent in Schkeuditz, hat 25 diese Frage betreffende Thesen publicirt, welche eine laxe unbiblische Ehescheidungstheorie enthalten, von denen die 22. also lautet: „Die Kirche, wie sie nicht ohne Gottes Rath und Leitung wohl zum Druck, aber auch zum Segen selbst in einer nicht zu brechenden (?!) Ehe mit dem Staate zusammengefügt ist“ (Dr. Sander bemerkt bei diesen Worten ganz richtig: Die Kirche ist, nach dem Zeugnisse der Schrift, die Braut des HErrn, — nicht des Staates), „kann sich gegenwärtig zufrieden geben mit dem ihr eingeräumten Zeugniß und Recht beim Sühneversuch, darf wohl auch eine geistliche, berathende und verhütende Mitstimme beim Ehegericht sich wieder ausbitten, obgleich sie selbst natürlich nicht in Gottes Namen auch scheidet; jedes Faktum aber staatskirchenrechtlich ausgesprochener Scheidung ist einstweilen in Geduld hinzunehmen. — Denn im Allgemeinen wenigstens ist es ganz in der Ordnung und principiell richtig, daß der Staat nach der Seite hin, wo auch ihm die Ehe gehört, Scheidung ausspricht, die Kirche nach ihrem Antheil den Segen zur Schließung darbietet — und zwar auch mehr als einmal.“ In der 2. These heißt es: „Die Sache steht nicht etwa nur also, daß in der Zeit des Alten Testaments Ehescheidung nachgelassen wäre, nunmehr aber seit Christo dies aufhören müßte; sondern wie auch im Alten Testament das höchste Recht göttlicher Ordnung (Mal. 2, 14—16.) vorgehalten wird, ebenso kann und will derselbe Gott anderseits auch in der neutestamentlichen Zeit auf noch vorhandene Herzenshärtigkeit dieselbe Rücksicht nehmen, welche das sonst so strenge mosaische Gesetz enthielt.“ — Es scheint unglaublich, daß ein Doktor der Theologie und ein so gefeierter Exeget unserer Tage so schreiben konnte. Er scheint nicht gewußt oder doch nicht bedacht zu haben, daß Moses Gesetze nicht nur für die Kirche, sondern auch für den Staat gegeben hat. Der Staat freilich hat nach wie vor die Freiheit, in seinen Gesetzen nach Mosis Vorbild Rücksicht zu nehmen auf des Herzens Härtigkeit; denn wollte er das nicht, wollte er die Welt nach dem Evangelio regieren und jeden strafen, der nicht fromm sein will, wie könnte er bestehen? Allein was geht das die Kirche an? Diese läßt wohl den Staat in seiner Sphäre gewähren, aber nimmer kann sie den segnen, der die Erlaubniß des Staates, wider Gottes Gebot zu sündigen, sich zu nutze macht. Wie entsetzlich lax unseren Dr. Stier sein Glaubens-Unionismus auch in der Moral gemacht hat, ist u. A. aus der Instanz ersichtlich, die er in der 14. These macht: „Wir müßten endlich an allen Punkten, wo die Kirche jetzt nachgibt und vom Ideal einer wahren Christenheit herabsteigt, ebenso streng werden: bei Taufe, Pathenstand, Beichte, Communion u. s. w.“ Dr. Sander setzt wieder sehr wahr hinzu: „Ja, ja, — ganz richtig, — das sollten wir, und sollten lieber heute damit anfangen, als morgen.“ Sachsen-Weimar. Ueber die in verschiedenen Landeskirchen Deutschlands vollzogene Union sind viele falsche Berichte in Umlauf. Auch Sachsen-Weimar ist bisher immer als ein Land bezeichnet worden, in welchem die Union eingeführt sei und wo daher die ev.-luth. Kirche nicht mehr zu Recht bestehe. Das Gegentheil versichert ein Weimarianer in dem Maiheft der Berliner Evangelischen Kirchen-Zeitung von diesem Jahre. Da heißt es: