# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S280 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 280 Ueber den rheinpfälzischen Kirchenkampf. der Seele in den Himmel vorzutragen, ist nicht gestattet; denn diese Unterscheidungslehren sind beseitigt.“ — Hierauf wurde in einer Generalverfügung des Consistoriums in Speyer mit dürren Worten ausgesprochen: „Wer damit nicht zufrieden sei, der möge, ja der müsse ehrenhalber aus der unirten Kirche der bayerischen Rheinpfalz ausscheiden.“ Hiergegen wendete sich eine Anzahl von unirten Geistlichen der bayerischen Rheinpfalz, welche dem lutherischen Bekenntnisse von Herzen zugethan sind, in einer Eingabe an die höchsten Stellen in München und baten um Wiederaufhebung der Ebrard'schen Maßregeln. Die Antwort ließ lange auf sich warten. Endlich wurde mit einer neuen pfarramtlichen Instruction geantwortet, welche das Consistorium zu Speyer verfaßt und von dem Ministerium des Innern bestätigt worden war, und in welcher das Verfahren des Consistoriums im Ganzen gebilligt, die oben dargestellte gemischte Abendmahlslehre aber ausdrücklich genehmigt ward. Und nun kam das vorläufige Ende und der Abschluß des Kampfes; ein bedenkliches Ende. Einige lutherisch gesinnte Geistliche der Rheinpfalz entschlossen sich, ihre Pfarrstellen ganz niederzulegen, nach dem jenseitigen Bayern auszuwandern, daselbst Anstellungen auf lutherischen Pfarreien zu suchen und auf diese Art und Weise in die lutherische Kirche zu kommen. Einer derselben spricht sich in Dr. Kliefoths lutherischer Zeitschrift 1856, Heft 1 also aus: „Schreiber dieses und etliche andere Freunde sehen sich genöthigt, den Dienst dieser Kirche zu verlassen und eine andere Anstellung in dem jenseitigen Bayern zu suchen. Eine Separation veranlassen zu wollen, wäre wenigstens unter unsern Verhältnissen eine durch und durch gemachte und darum unwahre und darum dem HErrn nicht gefällige und von Ihm nicht gesegnete Sache. Bei jeder solchen Separation sind unzählige Versuchungen für die Führer, wie für die Glieder solcher Separation. Wohl denen, die ihnen entgehen! Schreiber dieses scheidet mit tief betrübtem Herzen.“ Diese Worte sind es nun, worüber wir schließlich unsere Bedenken nicht unterdrücken können. Eine Separation von der unirten Kirche der Rheinpfalz war und ist für lutherische Geistliche unter allen Umständen geboten, denn die unirte Kirche überhaupt und die rheinpfälzische insbesondere hat sich klar und bestimmt gegen das lutherische Bekenntniß erklärt und völlig dagegen abgeschlossen. — Aber nicht nur die lutherischen Pfarrer, sondern auch die lutherischen Gemeindeglieder sind zu solcher Lostrennung von der bekenntnißfeindlichen Union sittlich verpflichtet; daß es aber nicht wenige lutherisch gesinnte Gemeindeglieder in der bayerischen Rheinpfalz noch heute gibt, ist uns auf das bestimmteste versichert worden und läßt sich auch gar wohl denken, da einst und vor noch nicht gar langer Zeit die lutherische Lehre und Kirche in jenem Ländchen zu Recht bestand und da lutherisch gesinnte Geistliche bis auf diese Stunde dortselbst in Predigt und Unterricht gewirkt haben. Die lutherische Kirche selber aber hat überall in deutschen Landen ein Recht zu bestehen; ihr Recht ist Gottes Wort, welches sie treu und lauter lehrt, und ihr mensch⸗