# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S279 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber den rheinpfälzischen Kirchenkampf. 279 denen ein gemeinsames Bekenntniß gegeben werden sollte, waren theils reformirte, theils lutherische, die durch die Union zu Einer sogenannten Kirche zusammengeschmiedet worden waren. Man glaubte, ihnen weder das reformirte, noch das lutherische Bekenntniß geben zu können, und darum kam man auf den Gedanken, die veränderte Augsburgsche Confession einzuführen, d. h. diejenige Augsburgsche Confession, welche Ph. Melanchthon im Jahre 1540 den Calvinisten zu Liebe in dem Artikel vom heil. Abendmahl verändert hat, vor welcher aber schon Luther gewarnt und welche noch nie und nirgends öffentliche Geltung erlangt hatte. Gesagt, gethan. Diese veränderte Augsburgsche Confession wurde von der rheinpfälzischen Generalsynode im Jahr 1853 eingeführt und von derselben wurde auch ein neuer, von Consistorial⸗Rath Ebrard gemachter Katechismus zur allgemeinen Einführung gebracht, welcher in der Lehre von der heil. Taufe wiedertäuferische Irrthümer enthält, in der Lehre vom heil. Abendmahle möglichst unbestimmt, doch nahezu calvinistisch sich ausdrückt. Hiergegen erhob sich sofort ein kräftiger Widerstand in Blättern und Eingaben, nicht von Seiten der Rationalisten (denn diese waren mit diesen neuesten Maßregeln des Kirchenregiments zufrieden, weil dieselben Streiche gegen das Bekenntniß waren), sondern von Seiten einiger bekenntnißtreuer Geistlichen des Landes. So hatte denn nun der dortige Kirchenkampf eine ganz andere Gestalt gewonnen, als er noch einige Jahre zuvor gehabt hatte. Das Kirchenregiment, das früher um des Bekenntnisses willen angegriffen worden war, griff nun selber das Bekenntniß und die Bekenntnißtreuen an. Einer der letzteren, ein Pfarrer und Schulinspector in einer der bedeutendsten Städte des Ländchens, wurde von dem Consistorium in Speyer suspendirt, die Suspension wurde aber von dem Ministerium in München wieder aufgehoben. Dieses verdroß das Consistorium in Speyer nicht wenig und dasselbe erklärte endlich geradezu, daß die lutherische Abendmahlslehre aus den Predigten und dem Unterrichte der Geistlichen ganz verschwinden müsse, so lange die letzteren unirte Geistliche seien. Daneben wurde auch die Zwinglische Abendmahlslehre verboten. Wörtlich wurde folgendes unter dem 14. October 1853 und unter dem 19. Januar 1855 festgesetzt: „Es wird verstattet, von der lutherischen Abendmahlslehre die Sätze vorzutragen, daß das heil. Abendmahl nicht bloß ein Gedächtniß, sondern auch eine Vereinigung mit Christo enthalte, und daß Christus, ob zwar in den Himmel aufgenommen, dennoch wahrhaftig bei den Seinen ist; und von der reformirten Lehre die Sätze, daß das heil. Abendmahl auch ein Gedächtnißmahl ist, und Christus, ob zwar bei den Seinen, dennoch wahrhaftig in den Himmel aufgenommen ist.“ — So viel wurde von den beiderseitigen Lehrsätzen aufgenommen und zu lehren verstattet und zu lehren geboten; „darüber hinauszugehen und die Sätze einerseits von einer wirklichen Gegenwart des Leibes und Blutes JEsu Christi in und unter dem Brod und Wein, andererseits von einem essen der Seele und einer Erhebung