# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S274 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 274 Ueber die Taufgnade. erlaubt sei nach dem Tode der Frau. — Wir antworten auf das Einfältigste: außer dem Verbot, des Bruders Weib zu nehmen, welches in der That das Verbot, der verstorbenen Frauen Schwester zu nehmen, mit in sich begreift, habe Gott das besondere Verbot, der noch lebenden Frauen Schwester zu nehmen, um dreier Ursachen halben hinzufügen wollen: 1. wegen Jacobs Beispiel, der zwei Schwestern zugleich zur Ehe hatte, damit niemand dasselbe von wegen der Heiligkeit des Patriarchen mißbrauche; 2. wegen der ungezügelten Begierde der Juden, ihre Weiber zu verstoßen, weshalb Rabbi Salomon diese Stelle so auffaßt: damit nicht, während die eine Schwester noch lebt und verstoßen worden ist, die andere auch noch genommen werde; 3. wegen des besonderen Gesetzes, daß sie die Wittwe ihres kinderlos verstorbenen Bruders nehmen sollten 5 Mos. 25, 5., damit niemand dasselbe als ein allgemeines und schlechtsinniges auffasse, während es doch von Gott selbst nur beschränkt und für einen bestimmten Fall gegeben worden ist. — Ueber die Taufgnade. Im vorigen Jahre fand am 13. und 14. Juni eine Versammlung der Rheinländischen Pastoren und Hilfsprediger der preußisch⸗lutherischen Kirche zu Cöln statt. Gegenwärtig waren dabei die Pastoren: Eichhorn, Ludwig, Braun, Hein, Semm, Ebert und Crome. (Abwesend waren die Pastoren Joh. Fronmüller, Eichler und Wermelskirch.) Ueber die Ergebnisse dieser Pastoralconferenz ist ein Bericht an das Ober⸗Kirchen⸗Collegium in Breslau ergangen, welcher in dem „Kirchenblatt“ von Ehlers vom 15. Mai mitgetheilt wird. Daraus entnehmen wir zu einem Zeugnisse für den gesunden Glauben, der in der breußisch⸗lutherischen Kirche so zahlreiche Vertreter hat, Folgendes: „Die theologische Verhandlung hat sich lediglich, und zwar beide Tage um den zuerst für dieselbe vorgeschlagenen Gegenstand bewegt, das Wesen der Taufgnade. Dem Berichterstatter war es zugefallen, die Besprechung hierüber einzuleiten. Ich glaubte, dies so thun zu sollen, daß ich nach Hervorhebung der Wichtigkeit des Gegenstandes und der Nothwendigkeit klarer Erkenntniß der rechten kirchlichen Lehre davon besonders zu dieser Zeit zuerst die Haupt⸗Schriftstellen von der Taufe zur Betrachtung vorführte, nämlich die Taufe des HErrn Matth. 3, die Lehre des HErrn von der Taufe Joh. 3, den Taufbefehl Matth. 28, die Taufverheißung Marc. 16, die apostolischen Tauf⸗Predigten und Vollziehungen Apostelgesch. 2, 8. 10. 19., die eigentlichen apostolischen Lehrstellen von der Taufe Röm. 6, Tit. 3, 2., Joh. 5, die Beziehungen auf die alttestamentlichen Vorbilder 1 Petr. 3, 1 Cor. 10, Col. 2, die gelegentlichen Erwähnungen der Taufe Gal. 3, Eph. 5, Col. 2, 12. ff., die kürzeren Hindeutungen auf dieselbe 1 Cor. 6, 11., Hebr. 10, 22. f., 2 Cor. 1, 21. 22. u. a. Die Summa der Schriftlehre suchte ich daraus in Beziehung