# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S273 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? 273 dürfe, und aus der Behauptung der Gegner folgt die Ungereimtheit, daß Gott in ein und demselben Grad der Schwägerschaft heirathen verboten und erlaubt habe. — Man wendet ein: 1. wenn der Grund des Verbotes aufhört, hört das Verbot selbst auf. Aber ist das Weib bereits gestorben, so fällt der Grund weg, daß man ihre Schwester nicht nehmen soll ihr zuwider. — Antwort. Wohl hört bei der Verehelichung mit der Schwester des verstorbenen Weibes jener eine für das besondere Verbot angegebene Grund auf, aber es hört nicht auf der andere Grund für das allgemeine Verbot: „niemand soll sich zu seiner nächsten Blutsfreundin (zu seines Fleisches Fleisch) thun“ V. 6., desgleichen der für das besondere Verbot des ganz gleichen Grades, daß man des Bruders Frau nicht nehmen soll V. 16., denn der Grad der Schwägerschaft ist in beiden Fällen gleich nahe, mag nun jemand seines verstorbenen Bruders Frau oder seiner verstorbenen Frauen Schwester nehmen, jener erstere Grund aber bleibt immer und fällt nicht mit dem Tod der Frau dahin, wie die oben angeführte Regel beweist. 2. Eine Auslegung, die den Text verändert, ist nicht zuzulassen. Aber die Auslegung derer, welche meinen, daß es verboten sei, der verstorbenen Frauen Schwester zu nehmen, verändert den Text, weil sie dem beschränkten Verbot etwas hinzufügt, was die Beschränkung ganz aufhebt. Also ꝛc. Antwort. Wir leugnen, daß jener Zusatz eine solche Beschränkung sei, daraus man schließen dürfte, daß es beim Hinwegfall jener Bedingung erlaubt sei, der Frauen Schwester zu nehmen, sondern sagen, daß es ein steigernder Zusatz sei, dadurch im Besonderen und vornehmlich die gleichzeitige Ehe mit zwei Schwestern verboten, inzwischen aber nicht verstattet wird, zwei Schwestern nach einander zu nehmen. Denn obgleich derjenige, welcher eine solche Ehe schließt, nicht wider dieses besondere Verbot handelt, daß man seiner Frauen Schwester nicht nehmen soll, weil sie noch lebet, so handelt er doch wider das allgemeine Verbot, daß man sich nicht zu seines Fleisches Fleisch thun soll, und wider das besondere Verbot, daß man seines Bruders Weib nicht nehmen soll, die in demselben Grad der Schwägerschaft steht, wie der Frauen Schwester. — Aber, sprichst du, was kann doch für ein Grund angeführt werden, daß Gott diesem Verbot jenen besonderen Zusatz beigefügt wissen wollte, wenn derselbe kein beschränkender ist? Antwort. Einige nehmen das Wort „Schwester“ allgemein für jede Weibsperson, so daß hier das Verbot der Vielweiberei gegeben sei. Andere halten dafür, daß der Zusatz: „weil sie noch lebet,“ bezogen werden müsse nicht auf die Frau, sondern auf ihre Schwester: weil oder so lange sie lebet, d. h. niemals. Wieder andere flüchten zu der gemeinen Regel: der Ausschluß einer vorhergehenden Zeit hat nicht immer zur Folge den Einschluß einer nachfolgenden Zeit, sondern die derartig hinzugefügte ausschließende Partikel enthält öfter eine einfache Verneinung, vgl. 1 Sam. 6, 23. und Matth. 1, 25. So auch hier: man soll nicht nehmen der Frauen Schwester, weil dieselbe noch lebet, darf aber hieraus nicht schließen, daß dies